Digitaler Bauantrag ab 1. März
Ab dem 1. März bietet das Landratsamt den Digitalen Bauantrag an. Er ermöglicht die digitale Einreichung aller gängigen bauaufsichtlichen und abgrabungsrechtlichen Anträgen und Anzeigen.
Wie kann ich einen Antrag digital einreichen?
Zur digitalen Antragstellung über das Bayernportal gelangen Sie über folgende Links:
Was möchten Sie tun?
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Kann ich meinen Antrag selbst stellen oder brauche ich einen Planer?
In vielen Fällen ist die Beauftragung eines Planers, des sogenannten „Entwurfsverfassers“ erforderlich.
FAQs
Ab 1. März 2024 können folgende Anträge oder Anzeigen digital gestellt werden:
Baurechtliche Anträge:
- Bauanträge (Art. 64 BayBO)
- Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO) und Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
- Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO)
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
Baurechtliche Anzeigen und Erklärungen:
- Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
- Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
- Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
- Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)
Abgrabungsrecht:
- Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
- Erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
- Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
- Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
- Anzeigen und Erklärungen im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Beginnsanzeigen, Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)
Ab 1. März haben Sie die Möglichkeit, Ihren Bauantrag rein digital und damit papierlos zu stellen.
Für alle Anträge, die vor dem 1. März 2024 eingereicht werden, gilt noch das alte, papiergebundene Verfahren.
Es besteht keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung. Anträge können auch weiterhin in Papierform eingereicht werden. Bitte reichen Sie diese jedoch ab 01.03.2024 direkt beim Landratsamt Roth, Weinbergweg 1, 91154 Roth ein und nicht wie bisher bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Bei der Antragsstellung in Papierform sind ab 01.03.2024 meist zwei Plansätze ausreichend.
Bei einem Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren, einer isolierten Befreiung/Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften sind drei Plansätze einzureichen.
Die digitale Einreichung von Anträgen, Erklärungen und Anzeigen kann nur durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser (= Planer) erfolgen. Dieser muss über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID beantragen und kann sich damit bei Einreichung von Anträgen ausreichend authentifizieren.
Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern-Portal bereitstehenden digitalen Antragsformulare, die sog. Online-Assistenten.
Wichtiger Hinweis:
Ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument (z. B. PDF-Dokumente) per E-Mail ist unwirksam. Können die Online-Assistenten von Ihnen nicht verwendet werden, sind die Anträge weiterhin in Papierform einzureichen.
Die bei Anträgen und Anzeigen in Papierform üblichen Unterschriften unter den Formularen werden beim Digitalen Bauantrag durch die Authentifizierung der einreichenden Person mittels elektronischem Nutzerkonto (BayernID oder "Mein Unternehmenskonto") ersetzt.
Nachfolgend eine Übersicht, wessen Authentifzierung im BayernPortal notwendig ist:
Bauantrag, Abgrabungsantrag, Vorlage von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren (sog. "Hauptassistent") | Entwurfsverfasser |
Antrag auf Teilbaugenehmigung / Teilabgrabungsgenehmigung | Entwurfsverfasser |
Anzeige der Beseitigung | Bauherr, Vertretung der Bauherren, Qualifizierter Tragwerksplaner* (* zwingend bei Beseitigung eines nichtfreistehenden Gebäudes, das an ein nicht verfahrensfreies Gebäude angebaut ist) |
Antrag auf isolierte Abweichung, Befreiung, Ausnahme | Bauherr, Vertretung der Bauherren |
Baubeginnsanzeige | Bauherr, Vertretung der Bauherren |
Anzeige der Nutzungsaufnahme | Bauherr, Vertretung der Bauherren |
Kriterienkatalog | Tragwerksplaner |
Verlängerungsantrag | Bauherr, Vertretung der Bauherren |
Vorbescheidsantrag | Entwurfsverfasser |
Nachreichassistent* | Abhängig vom Vorgang, zu dem Unterlagen/Angaben nachgereicht werden. |
Ausnahmen: Authentifizierung bei Bauvorhaben, die keine Bauvorlageberechtigung erfordern.
Bei Nutzungsänderungen (ohne bauliche Änderungen) sowie Bauvoranfragen müssen die Bauvorlagen nicht zwingend von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt werden. Sollten Sie in diesen Fällen als Bauherr den Antrag selbst einreichen wollen, können Sie als (nichtbauvorlageberechtigter) Entwurfsverfasser auftreten. Authentifizieren Sie sich dazu selbst mit Ihrem Nutzerkonto und wählen Sie im Online-Assistenten auf der Seite "Entwurfsverfasser", in der Ihre Daten aus dem Nutzerkonto automatisch übernommen werden, bei der Abfrage der Bauvorlageberechtigung "keine Bauvorlageberechtigung" aus.
Für die Nutzung des digitalen Bauantrags ist eine Anmeldung mit einem Nutzerkonto erforderlich. Dadurch werden die im Papierantrag üblichen Unterschriften ersetzt.
Der Digitale Bauantrag kann mit der BayernID und dem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis verwendet werden. Eine Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist nicht ausreichend.
Bitte bedenken Sie, dass die Registrierung einige Tage in Anspruch nimmt (Zusendung des Passwortes mit der Post).
Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins BayernPortal für den Digitalen Bauantrag (externer Link):
Dateien sind als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) einzureichen. Andere Dateiformate sowie Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Auf Sicherheitseinstellungen sowie einen Schreibschutz ist zu verzichten.
Lageplan und Bauzeichnungen sind - zusätzlich zur numerischen Angabe des Maßstabes - auch mit einer grafischen, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftenden Maßstabsleiste zu versehen, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
Weiterhin sollten alle PDF-Dateien möglichst genau benannt werden, dass der Dateiname einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulässt (z. B. „Lageplan, Stand 22.01.2024“).
Ab 01.03.2024 ändert sich die Zuständigkeit für die Annahme von fast allen Anträgen. Bisher wurden die Anträge bei der örtlichen Gemeindeverwaltung abgegeben. Künftig müssen fast alle Anträge beim Landratsamt gestellt werden. Bei digitalen Anträgen passiert das automatisch. Sofern Sie Ihren Antrag in Papierform stellen möchten, reichen Sie diesen bitte direkt beim Landratsamt ein.
Ausnahme: Anträge in Papierform,
- die im sog. Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) beantragt werden,
- isolierte Befreiungen/Ausnahmen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes und
- isolierte Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften werden weiterhin direkt bei der Gemeinde eingereicht.
Unsere Hausanschrift lautet:
Landratsamt Roth
Untere Bauaufsichtsbehörde
Weinbergweg 1
91154 Roth
Unsere Postanschrift lautet:
Landratsamt Roth
Untere Bauaufsichtsbehörde
91152 Roth
Sie können Ihren Antrag gerne auch persönlich an der Info-Theke (Haupteingang) am Landratsamt Roth abgeben.
Die Nachreichung erfolgt auf dem gleichen Weg, wie die Antragsstellung:
- Wenn Sie Ihren Antrag digital gestellt haben, reichen Sie die nachgeforderten Unterlagen bitte ausschließlich über den Nachreichassistenten (Verlinkung) im BayernPortal nach. Eine Nachreichung in Papierform ist nicht möglich.
- Wenn Sie Ihren Antrag in Papierform gestellt haben, reichen Sie die nachgeforderten Unterlagen bitte ausschließlich in Papierform beim Landratsamt nach. Eine Nachreichung in digitaler Form, etwa per E-Mail ist nicht möglich.
Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über den Antragsassistenten des Ministeriums digital eingereicht werden, dennoch können Sie ab 01.03.2024 ein "elektronisches Abbild" (=Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Bitte bewahren Sie diese Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.
Bisher hat neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr und die Nachbarn auf den Plänen unterschrieben - wie kann das digital funktionieren?
Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher.
Dagegen ändert sich bei digitaler Einreichung die Unterschriftsregelung grundlegend. Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen" - das muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser sein. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und er erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.
Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Die Nachbarunterschriften müssen dennoch eingeholt werden. Im digitalen Bauantragsformular (Online-Assistenten) muss angegeben werden, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen. Diese Unterschriften benötigt das Landratsamt nicht. Ein Abdruck der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden, zugestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Vor allem aber sollten Sie sich als Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil wir davon ausgegangen sind, dass die Unterschrift vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben. Der Bescheid ist damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar.
Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals.
Grundsätzlich müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Das Landratsamt kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
Wichtige Bescheide und die genehmigten Pläne erhalten Sie auch weiterhin in Papierform, auch wenn Sie diese nur papierlos eingereicht haben.