Bundeskinderschutzgesetz §72a
Ziel
Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes (§72a SGB VIII) ist es, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten. Vereine und freie Träger sollen demnach über ein erweitertes Führungszeugnis sicher stellen, dass keine bei ihnen ehren- oder nebenamtlich tätigen Personen einschlägig vorbestraft sind. Hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Träger/Verein und dem Landkreis Roth notwendig. Der Kreisjugendring übernimmt im Auftrag des Landkreises die Verwaltung der Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII.
Unterlagen zur Vereinbarung nach §72a
Eine Vereinbarung zwischen Landkreis Roth und freiem Träger (Vereine, Jugendorganisationen, Pfarreien, Gemeinden) ist notwendig. Alle drei Jahre muss die vorliegende Vereinbarung neu bestätigt werden.
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Vorlage des erweiterten Führungszeugnis (efZ)
Freie Träger lassen sich von ehren- oder nebenamtlichen Mitarbeitenden ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und führen eine Liste zur regelmäßigen Wiedervorlage, spätestens alle fünf Jahre. Personen mit einschlägigen Straftatbeständen müssen von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen werden.
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Einschätzung der Notwendigkeit eines eFZ
Ziel der Vereinbarung ist der Kinderschutz. Der bürokratische Aufwand soll bei ehrenamtlicher Tätigkeit möglichst gering bleiben. Wann ist die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses notwendig? Gleichzeitig ist - jenseits der Vereinbarung - eine Auseinandersetzung mit dem Thema im Verein / beim Träger sehr wichtig. Im Anhang finden Sie
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Allgemeine Verhaltenstipps zum Kinderschutz
Der KJR gibt Tipps, um Gefährdungen vorzubeugen.