42. BImSchV

Vollzug der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – „Legionellenverordnung“

Die Verordnung enthält Vorgaben zur Errichtung, zur Beschaffenheit und zum hygienisch einwandfreien Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Sie gilt sowohl für immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen wie auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Die Verordnung soll dazu dienen, Verunreinigungen des Nutzwassers der genannten Anlagen durch Mikroorganismen, insbesondere durch Legionellen entsprechend dem Stand der Technik zu vermeiden (§ 3 Abs. 1 42. BImSchV). Hauptziel ist es, dem Austrag von Legionellen vorzubeugen.

Es bestehen daher für den Betreiber u.a. folgende Pflichten: 

Führung eines

  • Betriebstagebuches (§ 12 der 42. BImSchV)
  • Anzeigepflicht (§ 13 der 42. BImSchV)
  • Probenahme
  • Informationspflicht bei Überschreitung ( § 10 der 42. BImSchV)
  • Sachverständigenüberwachung (§ 14 der 42. BImSchV)

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt.

Hinweis zur Anzeigepflicht von Bestandsanlagen:

Bestehende Anlagen waren den Immissionsschutzbehörden bislang nur im Einzelfall bekannt. Der Gesetzgeber sieht daher eine Anzeigepflicht für bestehende und neue Anlagen vor (§ 13 42. BImSchV). Die Anzeigepflicht trat am 20. Juli 2018 in Kraft. Sämtliche Bestandsanlagen waren grds. spätestens bis zum 20. August 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 13 Abs.2 42. BImSchV). Für die Anzeige sind die Hinweise in der Anlage IV der 42. BImSchV zu beachten. Eine nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 19 Nr. 13 42. BImSchV).

Anlagen, die bislang noch nicht erfasst wurden, sind unverzüglich anzuzeigen.

Für die Anzeige steht mittlerweile die Webanwendung KaVKA-42.BV (Kataster Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV) zur Verfügung. Hierin können durch Betreiber entsprechender Anlagen wirksam Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen gemäß der 42. BImSchV online erfasst werden und an die zuständige Behörde auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Immissionsschutz Landkreis Roth

Anschrift

Weinbergweg 1
91154 Roth

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