Fahrtkostenerstattung

Antragsfrist nicht verpassen - rechtzeitig bis 31.Oktober einreichen!
Stand: 15.10.2026

Wer Fahrtkosten für den Schulweg erstattet haben möchte, muss sich bis 31. Oktober beim Landratsamt melden

Ende Oktober läuft die Antragsfrist für die Kostenerstattung der im Schuljahr 2025/2026 angefallenen Fahrtkosten ab. Damit der Anspruch nicht erlischt, müssen die Anträge beim Landratsamt eingereicht werden.

Dieses erstattet Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis ab der Jahrgangsstufe elf für den Besuch der nächstgelegenen Gymnasien, Wirtschafts-, Berufsfach-, Berufsober- und Fachoberschulen sowie der Berufsschulen im Teilzeitunterricht die Kosten der notwendigen Beförderung – allerdings nur, wenn sie die Belastungsgrenze von 320 Euro pro Jugendlichem und Schuljahr übersteigen. Die Familienbelastungsgrenze beträgt 490 Euro.

Wenn eine Familie im August 2025 für mindestens drei Kinder Kindergeld erhielt, muss diese den Eigenanteil nicht tragen. Dasselbe gilt auch, wenn Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) oder nach dem Sozialgesetzbuch XII bezogen wurden.

Ein Antrag ist für die Kostenerstattung zwingend notwendig. Dieser muss von der Schule bestätigt werden und mit allen Originalfahrscheinen und den erforderlichen Nachweisen wie Kindergeldnachweis oder Stundenplan bis spätestens 31. Oktober beim Landratsamt eingegangen sein.

Die Antragsvordrucke und mehr Informationen sind über die Seite Kostenfreiheit des Schulwegs zu finden. Anfragen sind über untenstehenden Kontakt telefonisch oder per E-Mail möglich.

Kostenfreiheit des Schulweges