Fahrtkostenerstattung

rechtzeitig bis 31.Oktober einreichen!
Stand: 09.10.2025

Ende Oktober 2025 läuft die Antragsfrist für die Kostenerstattung der im Schuljahr 2024/2025 angefallenen Fahrtkosten auf dem Schulweg ab. Damit der Anspruch nicht erlischt, müssen die Anträge beim Landratsamt Roth bis spätestens 31.10.2025 eingereicht werden.

Das Landratsamt Roth erstattet Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis Roth ab der Jahrgangsstufe 11 für den Besuch der nächstgelegenen Gymnasien, Wirtschafts-, Berufsfach-, Berufsober- und Fachoberschulen sowie der Berufsschulen im Teilzeitunterricht die Kosten der notwendigen Beförderung – allerdings nur dann, wenn sie die Belastungsgrenze von 320 Euro pro Schüler/in und Schuljahr übersteigen. Die Familienbelastungsgrenze von 490 Euro wird als Höchstbetrag pro Familie und Schuljahr beibehalten.

Voraussetzungen

Wenn eine Familie im August 2024 für mindestens drei Kinder Kindergeld erhielt, muss diese den Eigenanteil nicht tragen. Dasselbe gilt auch, wenn Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) oder nach dem Sozialgesetzbuch XII bezogen wurden.

Ein Antrag ist für die Kostenerstattung zwingend notwendig. Dieser muss von der Schule bestätigt werden und mit allen Originalfahrscheinen und den erforderlichen Nachweisen (z.B. Kindergeldnachweis, evtl. Stundenplan) bis spätestens 31. Oktober 2025, beim Landratsamt Roth, Weinbergweg 1, 91154 Roth eingegangen sein.

Kostenfreiheit des Schulweges