Trinkwasserbrunnen und Refill-Anlagen

Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt
Stand: 15.07.2024


Sie sind eine Wohltat an Hitzetagen und zugleich gelebte Gesundheitsförderung: Sogenannte Trinkwasserbrunnen. Was viele nicht wissen: Wer in einem Gebäude eine solche Zapfstelle betreibt, muss die Anlage beim Gesundheitsamt anzeigen. Darauf weist die Fachbehörde in einer Mitteilung hin.

Viele, die diesen Service bieten, wüssten nichts von dieser Anzeigepflicht, lautet die Erfahrung der Mitarbeiter im Gesundheitsamt. Dieses begrüßt die Idee, gerade an heißen Tagen niederschwellig und unkompliziert an Trinkwasser zu kommen, ausdrücklich. „Der Leitgedanke dabei ist: Habe eine Trinkflasche dabei – Schütze unsere Umwelt – Trink genug Wasser – Lebe Gesund und spare Geld!“ sagt Dr. Stefan Schmitzer, Leiter des Gesundheitsamts Roth am Landratsamt.

Zu diesen „Trinkwasserentnahmestellen“ zählen auch die Refill-Anlagen, die sich seit Zunahme der Hitzetage mehr und mehr durchsetzen. Dies ist eine Initiative, unter dessen Dach sich Geschäfte, gastronomische Einrichtungen, Apotheken, Arztpraxen, Dienstleister oder auch Vereine und Organisationen anbieten, auf Anfrage Trinkflaschen am Wasserhahn mit Trinkwasser aufzufüllen. Auch im Landkreis gibt es einige, auf die Möglichkeit weist üblicherweise ein Aufkleber hin. Eine Übersicht über die Stationen deutschlandweit gibt es im untenstehenden Link.

Rechtliche Grundlage ist die Trinkwasserverordnung, erläutert Stefan Schmitzer und weist darauf hin, dass das Landratsamt auch für die Überwachung zuständig ist. In welcher Häufigkeit und welchem Umfang dies geschieht, liegt im Ermessen der Behörde.


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Gesundheitsamt Roth

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