Parkgebühren E-Fahrzeuge

Sinn und Zweck der Verordnung des Freistaats Bayern bezüglich der Parkgebührenbefreiung für E-Fahrzeuge ist, die sogenannte "innerstädtische" Erledigungen wie Einkäufe, Arztbesuche, Geschäftstermine usw. zu erledigen. 

Die Verordnung ist nicht auf die kostenpflichtigen Parkplätze der Seen-Zweckverbände im Fränkischen Seenland anwendbar, sprich:

Die Gebührenpflicht für E-Fahrzeuge gilt - neben dem Altmühlsee und Brombachsee - auch am Rothsee unverändert fort.

Aufgrund unserer bestehenden Parkgebührensatzung sind aber E-Fahrzeuge bei uns während des Ladevorganges von den Parkgebühren befreit.