Ausbildungsförderung (BAföG)
Vereinfacht ausgedrückt erfolgt durch das BAföG eine Förderung von Schul- und Hochschulausbildungen und durch das AFBG eine Förderung von Abschlüssen, die einerseits oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschluss stehen, andererseits aber nicht das Niveau der Meisterebene übersteigen, also normalerweise nur über ein Studium erreicht werden können.
Mittlerweile können jedoch auch solche Hochschulabsolventen und -absolventinnen, die höchstens über einen Bachelor-Abschluss oder ein FH-Diplom verfügen und die bisher von einer Förderung nach AFBG ausgeschlossenen waren, für Maßnahmen der beruflichen Fortbildung außerhalb der Hochschulen Leistungen nach dem AFBG erhalten.
BAföG
Nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Ziel der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Die Förderung nach dem BAföG ist eine finanzielle Unterstützung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Das Landratsamt Roth ist grundsätzlich zuständig für Schüler und Schülerinnen, deren Eltern im Landkreis Roth wohnen. Bei getrennt lebenden Eltern, die nicht im gleichen Landkreis oder kreisfreien Stadt wohnen, ist die Behörde zuständig, in der der Schüler oder die Schülerin wohnt.
Für Studierende ist das Studentenwerk der jeweiligen Universität/Hochschule für den BAföG-Antrag zuständig.
Der Antrag sollte möglichst drei Monate vor Beginn der Ausbildung, bei Folgeanträgen drei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraumes, gestellt werden.
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Aufstiegs-BAföG
Nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Das AFBG (Aufstiegs-BAföG ehemals Meister-BAföG) verfolgt das Ziel, die berufliche Weiterbildung finanziell zu unterstützen. Dies erfolgt durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und ggf. des monatlichen Lebensunterhalts, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Förderfähig sind sowohl Maßnahmen in Vollzeit- und Teilzeitform oder als Fernlehrgang, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Maßnahme erfüllt sind.
Der angestrebte Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Das Landratsamt Roth ist für Teilnehmer und Teilnehmerinnen einer Weiterbildung zuständig, die bei Antragstellung im Landkreis Roth wohnen.
Eine Förderung für Studierende ist nach dem AFBG nicht möglich.
Anträge sollten möglichst drei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, damit keine Förderungsteile verloren gehen.
Alle Formulare zum Download und das Online-Verfahren zum Beantragen der Aufstiegs-BAföG finden Sie unter dem untenstehenden Link (e)Service unter dem Punkt "Online Verfahren" und "Formulare).
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Ausbildungs- & Aufstiegsförderung (BAföG)
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