Schulen & Schulpflicht
Schulen & Bildungseinrichtungen
Als Sachaufwandsträger ist der Landkreis Roth für die Gebäude und Ausstattung etlicher weiterführender Schulen zuständig. Investitionen in eine moderne, zeitgemäße Schulausstattung gehören deswegen jedes Jahr zu einer der größten Ausgaben im Landkreis-Haushalt.
Auch die Landkreisgemeinden sind „Sachaufwandsträger“, meist für Grund- & Mittelschulen in ihrem Gemeindegebiet.
Neben den staatlichen Schulen haben Sie im Landkreis Roth auch die Chance, Angebote für ein lebenslanges Lernen wahrzunehmen.
Schulen des Landkreis Roth
Schulen der Landkreisgemeinden
Schulen für lebenslanges Lernen
Schulpflicht
Im Freistaat Bayern wurde die Schulpflicht in der Bayerischen Verfassung verankert.
Sie wird erfüllt durch den Besuch einer Pflichtschule (Volksschule, Berufsschule, einschließlich der entsprechenden Förderschule), eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule (oder der jeweils entsprechenden Förderschule) oder einer Ergänzungsschule. Sie dauert in der Regel zwölf Jahre und gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht von neun Jahren und einer anschließenden Berufsschulpflicht von weiteren drei Jahren, falls keine weiterführende Vollzeitschule besucht wird.
Berufsschüler und -schülerinnen, die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet. Meist endet die Berufsschulpflicht vorher mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung.
Schulpflichtige sind bei der Schule anzumelden, an der die Schulpflicht erfüllt werden soll. Die Schüler und Schülerinnen haben die Pflicht, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht teilnehmen. Auch Ausbildende und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, sind verpflichtet, die Auszubildenden zur Teilnahme am Unterricht anzuhalten und sie freizustellen.
Kommen Schüler und Schülerinnen, Erziehungsberechtigte und Ausbildende ihren Verpflichtungen nicht nach, ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Bei vorsätzlich begangenem ordnungswidrigen Handeln ist ein Bußgeldbescheid zu erlassen. Schulpflichtige können auch zwangsweise der Schule zugeführt werden.