Pflichtumtausch von Führerscheinen

Papierführerscheine müssen in Kartenführerscheine getauscht werden. Aktuell sind die Jahrgänge 1971 oder später dran, die noch einen Papier-Führerschein haben.

Bis 19. Januar 2033 müssen Führerscheine, die bis 18.01.2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden

Aktuell sind die Jahrgänge 1971 oder später dran, die noch einen Papier-Führerschein haben

Führerscheine sollen einheitlich, kompakt und fälschungssicher sein. Dafür müssen die Führerscheine umgetauscht und alle 15 Jahre erneuert werden.

Der Pflichtumtausch bei den Papierführerscheinen (grau und rosa) wird nach dem Geburtsjahr gestaffelt:

GeburtsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319.01.2033
1953-195819.07.2022
1959-196419.01.2023
1965-197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025


Unterlagen für den Umtausch (auch über die Gemeinde möglich):

  • Antrag auf Umstellung des Kartenführerscheins mit Kontrollblatt
  • biometrisches Passbild
  • Führerscheinkopie und eine Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite)

Bei Führerscheinen, die nicht von der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Roth ausgestellt wurden: eine Karteikartenabschrift, die Sie telefonisch bei der Behörde anfordern können, die Ihren Führerschein ausgestellt hat. Von dort soll die Karteikartenabschrift direkt an die Fahrerlaubnisbehörde in Roth geschickt werden

Wir melden uns bei Ihnen, sobald Ihr Führerschein zur Abholung bereit ist. Auf Wunsch kann der „alte“ Führerschein wieder mitgenommen werden, nachdem er entwertet wurde.

Unser (e)Service für Sie

Der Pflichtumtausch bei Kartenführerscheinen, die vom 1. Januar 1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden, wird nach dem Ausstellungsjahr gestaffelt:

Ausstellungsjahr
(siehe Nr. 4a auf der Vorderseite des Führerscheins)
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.01.201319.01.2033


grün (Nr. 4a.) = Ausstellungsjahr