Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaates sowie der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz
Für eine Fahrerlaubnis, die in einem dieser Länder ausgestellt ist, besteht keine Umschreibungspflicht. Ausnahme bei den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E.
Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines Staates der Anlage 11 FeV (z. B. Bosnien und Herzegowina, Serbien und Mazedonien)
Die Fahrberechtigung ab Einreise beträgt sechs Monate.
Hierzu ist ein formeller Antrag bei der zuständigen Gemeinde-/ Stadtverwaltung zu stellen.
Diesem Antrag sind beizufügen:
- Meldebestätigung auf der Rückseite des Antrags durch die zuständige Gemeine-/ bzw. Stadtverwaltung
- ausländischer Führerschein
- Kontrollblatt mit Unterschrift und einem biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
- weitere erforderliche Unterlagen sind individuell je nach Staat und Klasse (siehe Anlage 11 FeV)
- ob eine Prüfung (ohne Ausbildungspflicht) abgelegt werden muss, ist individuell zu prüfen (siehe Anlage 11 FeV)
Umschreibung einer Fahrerlaubnis sonstiger Staaten
Hierzu ist ein formeller Antrag über die zuständige Gemeinde-/bzw. Stadtverwaltung zu stellen.
Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Meldebestätigung durch die zuständige Gemeinde-/ bzw. Stadtverwaltung
- Kontrollblatt mit Unterschrift und einem biometrischen Passbild (35 x 45 mm)
- ausländischer Führerschein mit Übersetzung von einem amtlich anerkannten Übersetzer
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Ausbildung in Erster Hilfe (muss spätestens bei Abholung des Führerscheins vorgelegt werden)
- bei Antrag auf Klasse AM, A2, A, B, BE, T oder L:
Sehtestbescheinigung (z.B. vom Augenoptiker) oder Zeugnis bzw. Gutachten/Bescheinigung eines Augenarztes - bei Antrag auf Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E:
Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung - zusätzlich bei Antrag auf die Klasse D, D1, DE oder D1E:
medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Führungszeugnis (Beantragung bei der zuständigen Gemeinde-/ bzw. Stadtverwaltung) - eine Prüfung in Theorie und Praxis -ohne Ausbildungspflicht-
Eine Umschreibung ist nur möglich, solange die ausländische Fahrerlaubnis gültig ist. Ansonsten ist der Antrag wie eine Ersterteilung einer Fahrerlaubnis mit Prüfung in Theorie und Praxis und zusätzlicher Ausbildungspflicht zu behandeln.