KFZ-Zulassung
Termine bei der KFZ-Zulassung nur mit vorheriger Terminvereinbarung.
Bitte kommen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin. Sollten Sie verhindert sein, informieren Sie uns bitte rechtzeitig, damit wir den Termin anderweitig vergeben können.
Für eine schnelle und reibungslose Abwicklung empfehlen wir einen Blick auf unsere Tipps.
Unser (e)Service für Sie
Was müssen Sie der Zulassungsstelle melden?
- Namens- und Adressänderung (z.B. Heirat, Umzug)
- Verkauf oder Veräußerung Ihres KFZ
- TÜV-geprüfte Technikänderung am Fahrzeug
- Vorgänge rund um den Halter- oder Wohnortwechsel in den Landkreis
Dieser Online-Service bietet Ihnen die Möglichkeit ein Wunschkennzeichen zu reservieren.
Allgemein wichtige Dokumente zum Download
Tipps zum Zulassen
Wenn Sie kein Kennzeichen reserviert haben, müssen Sie vor der Hauptuntersuchung (HU) zur Zulassungstelle und die Zulassung einleiten. Dafür benötigt Sie die EVB-Nummer der Versicherung und Ihre Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2). Dann erhalten Sie von der Zulassungsstelle ein neues Kennzeichen. Damit können Sie zur HU-Prüfstelle fahren und die HU durchführen lassen. Anschließend können Sie mit der Bescheinigung für die bestandene Hauptuntersuchung die Zulassung abschließen. Aber auch die Reservierung des vorherigen Kennzeichens reicht dann nicht aus. Hier kann Ihnen aber die Zulassungsstelle unter Vorlage der EVB-Nummer eine Vorfahrtgenehmigung erteilen.
Insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung dürfen mit außerbetriebgesetzten Fahrzeugen durchgeführt werden. Sie müssen auf direktem Wege erfolgen und sind beschränkt innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks.
Die dem Fahrzeug zugeteilten ungestempelten Kennzeichenschilder müssen fest am Fahrzeug montiert sein. Bei o.g. Fahrten muss die Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) mitgeführt werden. Auf der Versicherungsbestätigung darf der Textzusatz "Gilt für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO" nicht gestrichen sein.
Die Kennzeichen müssen festmontiert sein; die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen sind zu beachten. Fahrten zu anderen Zwecken sind nicht zulässig und nach §§ 1 und 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflversG) strafbar, da hierfür kein Versicherungsschutz besteht.
- Die KFZ-Steuer Ihres Fahrzeugs wird ausschließlich vom zuständigen Zollamt errechnet und eingezogen
- Die KFZ-Zulassungsstelle ist verpflichtet Ihnen das europaweit vereinheitlichte Einzugsermächtigungsverfahren abzuverlangen (Sie müssen bei der Zulassung Ihres KFZ ein Lastschriftmandat mit Ihrer IBAN zum Einzug der KFZ-Steuer ausfüllen)
- Eine Zulassung Ihres KFZ durch einen Dritten ist mit der Vorlage einer Vollmacht möglich
- Bei einer Zulassung auf eine Firma/Unternehmen ist eine Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug vorzulegen
- Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für eine(n) Minderjährige(n) ist die Einwilligungserklärung beider Elternteile bzw. des gesetzlichen Vertreters und deren Personalausweise vorzulegen
- Ohne gültige Hauptuntersuchung kann kein KFZ zugelassen werden
- Benötigt Ihr KFZ eine Sicherheitsprüfung verhält sich dies äquivalent zur Hauptuntersuchung
Häufig gesuchte (e)Services
Verkehrswesen - KFZ-Zulassung
Anschrift
Öffnungszeiten
Termine nur mit vorheriger Vereinbarung
Annahmeschluss KFZ-Zulassung: 15 Minuten vor Dienstende
Annahmeschluss Ausfuhrkennzeichen: 1 Stunde vor Dienstende