Schwer- & Güterkraftverkehr
Großraumtransport
Alle Fahrzeuge, die als Einzelfahrzeug länger als 12,00m, als Sattelzug länger als 16,50m und als LKW-Zug länger als 18,00m, breiter als 2,55m und höher als 4,00m sind, müssen eine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung und eine Erlaubnis des Fachbereichs Verkehr haben.
Für Transporte, welche die Abmessungen und/ oder Gewichte durch ihre Ladung überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung des Fachbereichs Verkehr notwendig.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular gem. den Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST 04/97)
- Genehmigung gem. §70 StVZO (bei Abweichung von Abmessung und/oder Gewicht des Fahrzeugs)
Personenbeförderung
Jeder, der Personen mit Taxis und Mietwagen (Pkw) geschäftsmäßig oder entgeltlich befördern will, benötigt eine Genehmigung/Konzession der Kreisverwaltungsbehörde (Fachbereich Verkehr).
Notwendige Unterlagen
- Förmlicher Antrag
- Beilage zur finanziellen Leistungsfähigkeit
- Kapitalnachweis
- Auskünfte des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse
- Fachkundenachweis /Prüfungszeugnis der IHK
- Auszug aus dem VZR, GZR und StR
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Notwendige Unterlagen
Vom antragstellenden Unternehmer:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
- Eigenkapitalnachweis nach dem Muster der beigefügten Bescheinigung. Der Stichtag darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen
- Liste über die eingesetzten Fahrzeuge (Fahrzeugart und Kennzeichen)
- Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Stadt oder Gemeinde des Betriebssitzes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
Für die Personen, die zur Führung der Geschäfte bestellt sind:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Führungszeugnis
- Nachweis der fachlichen Eignung
Baumaßnahmen und Veranstaltungen an öffentlichen Straßen
Baumaßnahmen
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer (die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes) Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind.
Veranstaltungen
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Sonstiges
Ferienreisezeit
Fahrverbot für Lkw über 7,5 t bzw. Anhänger hinter Lkw (unabhängig vom Gewicht) vom 01.07. bis einschließlich 31.08 eines jeden Jahres an Samstagen zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr.
Sonntagsfahrverbot
Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Anhänger hinter Lkw (unabhängig vom Gewicht) dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 22:00 Uhr nicht fahren.
Schleppen von Fahrzeugen
Unter dem Schleppen von Fahrzeugen versteht man das Mitführen eines nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs. Das ist genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Notbehelf handelt. Das bedeutet, das betriebsunfähige Fahrzeug soll zur nächsten geeigneten Werkstatt geschleppt werden.