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Kurzzeitpflege




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   138             Unter Kurzzeitpflege versteht man einen zeitlich befristeten
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                   Aufenthalt in einem Pflegeheim.


                   Dies kann der Fall sein, wenn Menschen zuhause gepflegt
                   werden und die pflegenden Angehörigen zur Kur oder in
                   den Urlaub fahren oder selbst erkrankt sind. Aber auch
                   im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt kann eine
                   Kurzzeitpflege für den Übergang sinnvoll sein.



                   Kurzzeitpflege wird in allen stationären Pflegeeinrichtungen
                   durchgeführt, soweit ein freier Pflegeplatz zur Verfügung
                   steht. Hier spricht man dann von „eingestreuten“ Kurz-
                   zeitpflegeplätzen.


                   Für bereits pflegebedürftige Menschen mit den Pflege-

                   graden 2-5, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für
                   bis zu 8 Wochen in Höhe 1.774 € jährlich. Personen mit
                   Pflegegrad 1 erhalten keinen gesonderten Betrag für eine
                   Kurzzeitpflege, sondern einen monatlichen Entlastungs-
                   betrag in Höhe von 125 €. Dieser kann angespart werden.


                   Für Personen, die bisher nicht pflegebedürftig sind, aber
                   in Folge einer schweren Krankheit, Krankenbehandlung
                   oder Operation, vorübergehend Hilfe benötigen, zahlen

                   die Krankenkassen den befristeten Aufenthalt in einem
                   Pflegeheim. Voraussetzung ist, dass eine ambulante Pflege





       ZUM INHALTSVERZEICHNIS
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