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Kurzzeitpflege
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138 Unter Kurzzeitpflege versteht man einen zeitlich befristeten
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Aufenthalt in einem Pflegeheim.
Dies kann der Fall sein, wenn Menschen zuhause gepflegt
werden und die pflegenden Angehörigen zur Kur oder in
den Urlaub fahren oder selbst erkrankt sind. Aber auch
im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt kann eine
Kurzzeitpflege für den Übergang sinnvoll sein.
Kurzzeitpflege wird in allen stationären Pflegeeinrichtungen
durchgeführt, soweit ein freier Pflegeplatz zur Verfügung
steht. Hier spricht man dann von „eingestreuten“ Kurz-
zeitpflegeplätzen.
Für bereits pflegebedürftige Menschen mit den Pflege-
graden 2-5, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für
bis zu 8 Wochen in Höhe 1.774 € jährlich. Personen mit
Pflegegrad 1 erhalten keinen gesonderten Betrag für eine
Kurzzeitpflege, sondern einen monatlichen Entlastungs-
betrag in Höhe von 125 €. Dieser kann angespart werden.
Für Personen, die bisher nicht pflegebedürftig sind, aber
in Folge einer schweren Krankheit, Krankenbehandlung
oder Operation, vorübergehend Hilfe benötigen, zahlen
die Krankenkassen den befristeten Aufenthalt in einem
Pflegeheim. Voraussetzung ist, dass eine ambulante Pflege
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