Kleinfeuerungsanlagen

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

2010 traten neue Regelungen für Kaminöfen und Holzkessel in Kraft. Zielsetzung der Verordnung ist die nachhaltige Reduzierung der Feinstaubbelastung aus Kleinfeuerungsanlagen. Diese 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV) gilt für Feuerungsanlagen, die keine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigen.

Diese Anlagen sind:

  • Feuerungsanlagen für Holz und Kohle unter 1 Megawatt (MW) Feuerungswärmeleistung
  • Anlagen für Stroh, Getreide und ähnliche pflanzliche Brennstoffe unter 0,1 MW Feuerungswärmeleistung
  • Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 20 MW

Die 1. BImSchV regelt unter welchen Bedingungen kleine und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Sie enthält u. a. Regelungen zu Brennstoffen, die in diesen Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen und setzt Grenzwerte für Schadstoffemissionen und Abgasverluste aus Holz-, Öl- und Gasheizungen fest. Weiterhin regelt sie die Abnahme und Überwachung durch die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und -meisterinnen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit .

Beschwerden über Belästigungen durch Feuerungsanlagen bitten wir schriftlich an das Landratsamt Roth, Natur- und Immissionsschutz.
Dabei sollen Art und Ausmaß der Belästigung sowie der Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau bezeichnet werden.

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