Lärm

Zum Lärmschutz gehören alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der Begrenzung der Lärmbelastung dienen und insbesondere gesundheitsgefährdenden oder erheblich belästigenden Lärm in der Nachbarschaft von Industrie- und Gewerbebetrieben, Straßen, Bahnlinien, Sportanlagen, Gaststätten usw. verhindern.

Industrie- und Gewerbelärm

Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben als auch der von kleineren Handwerksbetrieben (u.a. Schlossereien, Schreinereien, Kfz-Werkstätten), also Lärm von Anlagen oder Teilanlagen, bezeichnet. Zum Gewerbe- bzw. Industrielärm zählt neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, auch der Lärm des Werksverkehrs durch Straßen- und Schienenfahrzeuge (Stapler, Kräne usw.) sowie der Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs.

Zur Beurteilung der Anlagengeräusche dient die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Sie enthält u. a. Immissionsrichtwerte, die je nach Gebietsnutzung um 5 dB(A) abgestuft sind:

  1. Industriegebiete (GI) - tagsüber und nachts 70 dB(A)
  2. Gewerbegebiete (GE) - tagsüber 65 dB(A), nachts 50 dB(A)
  3. Dorf- und Mischgebiete (MD, MI) - tagsüber 60 dB(A), nachts 45 dB(A)
  4. Allgemeine Wohngebiete (WA) - tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)
  5. Reine Wohngebiete (WR) - tagsüber 50 dB(A), nachts 35 dB(A)
  6. Kurgebiete, Krankenhäuser etc. (SO) - tagsüber 45 dB(A), nachts 35 dB(A)

Mehr Infos auf der Seite der Bundesregierung/ Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)

Im baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird anhand einer Prognoseberechnung untersucht, ob diese Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Erforderlichenfalls werden Schallschutzmaßnahmen zur Auflage gemacht. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage lässt sich durch Messungen überprüfen, ob die Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.

Kritisch sind besonders alle Schallquellen im Freien, wie Zu- und Abluftöffnungen, Anlagen zur Abluftreinigung, Kamine, Rohrleitungen, Ventile und Kühler sowie Fahr- und Verladebetrieb.

Schallschutzmaßnahmen sind z. B. der Einsatz leiser Geräte und Fahrzeuge, die Kapselung und Einhausung von Maschinen und der Einbau von Schalldämpfern.

Für Aufgaben rund um den Lärmschutz - wie Messung, Berechnung, Beratung und Begutachtung - stehen Beratungsbüros zur Verfügung. Die für behördlich angeordnete Ermittlungen gemäß § 29b BImSchG in Frage kommenden Büros gibt das Bayer. Landesamt für Umweltschutz (LfU) bekannt. Die Liste der Beratungsbüros ist auf der Internetseite des LfU zu finden.

Baustellenlärm

Jeder, der Baustellen betreibt hat dafür zu sorgen, dass

  • Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
  • Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken

soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen. Mehr Infos beim Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG § 22 BImSchG)

Der Begriff der erheblichen Belästigung wird konkretisiert durch Immissionsgrenzwerte, die von der Bundesregierung durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt wurden. Diese Werte finden Sie auf der Seite der Bundesregierung/ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 . Es sind zudem Nachtzeiten von 20:00 bis 7:00 Uhr einzuhalten.

Verstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis hin zur Stilllegung der Baustelle führen. Daneben können Bußgeldbescheide verhängt werden.

Verkehrslärm

Bei Beschwerden über Verkehrslärm bei bestehenden Straßen wenden sie sich bitte an den jeweiligen Straßenbaulastträger, bei Beschwerden über Schienenverkehr an die Deutsche Bahn AG oder das Eisenbahnbundesamt .

Sollte ein Verkehrsweg neu geplant oder wesentlich geändert werden, wären Einwendungen im jeweiligen Zulassungsverfahren vorzubringen. Die Zeiten in denen Einwendungen eingebracht werden können, werden durch die Genehmigungsbehörden öffentlich bekannt gemacht.

Motoren

In Bayern ist es verboten (Gesetz zum Schutz vor Einwirkungen durch Motoren )

1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,

2. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.          

Lärmaktionsplanung

In Bayern sind für die Aktionsplanung an übergeordneten Verkehrswegen , also Bundesautobahnen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen, die Regierungen zuständig.

An Bundes- und Staatsstraßen liegt die Zuständigkeit zur Lärmaktionsplanung bei den Gemeinden.

Das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) führt für alle kartierten Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b BImSchG außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen eine zentrale Lärmaktionsplanung für Bayern durch.

Nachbarschaftslärm

Das Lärmempfinden hängt vor allem auch davon ab, wodurch der Lärm erzeugt wird und welche Einstellung der Betroffene dazu hat. Gerade im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden diese Faktoren häufig darüber, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm empfunden wird.

Sprechen Sie gegebenenfalls darüber mit anderen betroffenenen Nachbarn. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen.

Andernfalls steht der Zivilrechtsweg offen. Die §§ 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eine Handhabe für Ansprüche vor den Zivilgerichten. Möglicherweise kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein.

Wenn Sie ein lautes Fest feiern wollen, unterrichten Sie Ihre Nachbarn vorher in freundlicher Weise. Überlegen Sie auch, ob Ihre Musikanlage auf "Anschlag" stehen muss. Eventuell laden Sie sogar den einen oder anderen dazu ein. Ein informierter oder eingeladener Gast wird mehr Verständnis für Ihr Fest aufbringen, weil er schließlich selbst einmal feiern will. So können Sie Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden.

Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen werden nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet. In akuten Fällen kann die Polizei gerufen werden.

Haus- und Gartenarbeiten

Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung  (32. BImSchV) dürfen in Wohngebieten motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher nur werktags in der Zeit von 7 - 20 Uhr betrieben werden. Für besonders laute Geräte wie z. B. Laubbläser gelten weitere Betriebszeitbeschränkungen.

Geräte und Maschinen dürfen außerhalb dieser Zeiten im Einzelfall betrieben werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

Gemeindliche Verordnungen schützen darüber hinaus häufig auch die Mittagsruhe. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde. Diese kann Ihnen mitteilen, ob eine solche Verordnung erlassen wurde und was diese speziell regelt.

Sport- und Freizeitlärm

Die Geräusche von Sportanlagen führen häufig zu Konflikten mit der Nachbarschaft. Während die einen ihren Feierabend oder die Freizeit in Ruhe genießen möchten, suchen andere ihre Erholung durch Aktivitäten in nahegelegenen Sportanlagen oder auf Bolzplätzen.

Geräuschquellen von Sportanlagen sind technische Einrichtungen (z. B. Lautsprecher), Sportgeräte (Motorkart etc.), die Sporttreibenden selbst (Zurufe, Schiedsrichterpfiffe u. ä.), die Zuschauer (Beifall, Fanfaren usw.) und der zur Anlage gehörende Verkehrslärm (Parkplätze, Zufahrten).

Sportlärm wird nach der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung  (18. BImSchV) beurteilt. Diese Verordnung geht auf die Besonderheiten des Sportbetriebs ein mit unterschiedlichen Beurteilungszeiten an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen, zusätzlichen Immissionsrichtwerten für Ruhezeiten, Regelungen für die Zulässigkeit weniger besonders lauter Veranstaltungstage wie z. B. überregionale Wettkämpfe und Zuschlägen für besondere Geräusche wie Lautsprecherdurchsagen.

Für die Beurteilung von Freizeitanlagen, die nicht unter die 18. BImSchV fallen, wird in Bayern die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm  (TA Lärm) herangezogen, die vorrangig für Gewerbelärm gilt. In der VDI-Richtlinie 3770 vom April 2002 sind Emissionskennwerte technischer Schallquellen von Sport- und Freizeitanlagen aufgeführt.

Geräusche von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betreffenden Gebiet ergänzen, fallen dagegen nicht unter den Begriff Freizeitlärm und sind i.d.R. zu tolerieren.

Luftwärmepumpen

Immer mehr Häuser werden mit Wärmepumpen errichtet. Vor allem bei Luftwärmepumpen kann es durch eine ungünstige Lage, falsche Dimensionierung oder durch ältere Modelle zu Geräuschbelästigungen in der Nachbarschaft kommen.
Für diese Anlagen erfolgt in der Regel keine immissionsschutzrechtliche Abnahme oder Genehmigung, sie dürfen aber nur so errichtet und betrieben werden, dass keine erheblichen Nachteile oder Beeinträchtigungen von ihnen ausgehen.

Aktuelle Informationen zu Lärmschutz bei Luftwärmepumpen finden Sie u.a. auf der Webseite des Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU), ein Leitfaden (Link zur LfU und Dokument untenstehend zum Download) für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) gibt Hilfestellung zur fachgerechten Planung und Aufstellung entsprechender Geräte. Das Landesamt für Umwelt bietet zusätzlich einen interaktiven Assistenten zum LAI-Leitfaden (Link zum interaktiven Assistenten untenstehend).

Zur Vermeidung von Konflikten kann eine akustische Fachplanung durchgeführt werden, die der Betreiber zwar selbst bezahlen muss, die jedoch über die BAFA (Link untenstehend) förderfähig ist. Informationen hierzu erteilt die ENA Roth Energieberatung (Link untenstehend).

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