Artenschutz - Besitz und Vermarktung

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" -kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)" - geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig.

Zu den besonders geschützten Arten gehören z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu. 

Ob eine Art besonders geschützt ist, lässt sich durch Nutzung der WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz ermitteln.

Die Europäische Union (EU) hat seit 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet. Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu beschränken.

Dokumente zum Download

Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten seit dem 01. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen, welche die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Neben diesen europäischen Verordnungen ist das Artenschutzrecht in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz sowie in der Bundesartenschutzverordnung geregelt. 

Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten unterliegen grundsätzlich Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten.

Im EU Artenschutzrecht werden die Arten je nach Gefährdungsgrad in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:

Anhang A
Enthält vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, sowie Arten, die so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.
Vermarktung innerhalb der EU erfordert eine Genehmigung (Landratsamt)
Anhang B
Enthält Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt, sowie Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art in bestimmten Ländern gefährden können.
Anhang C
Enthält alle Arten, die von einer der Mitgliedsländer in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind.
Anhang D
Enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die EU eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.

Nationale Bestimmungen - Haltung und Handel

Bei besonders geschützten Tieren und Pflanzen sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken grundsätzlich verboten.

In Ausnahmefällen können aber mit EU - Bescheinigung Ausnahmen zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart. (Zuständig für den Landkreis ist das Landratsamt Roth -untere Naturschutzbehörde). Es ist nur unter wenigen streng geregelten Ausnahmen möglich, mit Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten legal zu handeln, sie im Privathaushalt zu halten oder sie gewerblich zur Schau zu stellen. Derjenige, der in Besitz einer geschützten Art ist, muss auch die legale Herkunft nachweisen.

Stichwort
Erläuterung
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Anzeigepflicht
Der Beginn einer Haltung von besonders geschützten Arten ist nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung  unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen enthalten. Auch eine Verlegung des Standortes muss unverzüglich angezeigt werden.
Bestandsanzeige Wirbeltiere BArtSchV




Nachweispflicht

Die Tierhalter sind verpflichtet, den rechtmäßigen Besitz nachzuweisen. Grundsätzlich kann jedes geeignete Beweismittel (z.B. Einfuhrdokumente, EU-Bescheinigungen, behördliche Bescheinigungen, Rechnungen, Belege, Garantiescheine, Zeugen) als Besitzberechtigungsnachweis anerkannt werden.

Nur zum Zweck des Besitznachweises werden keine EU-Bescheinigungen mehr ausgestellt.


EU-Bescheinigung

Für die Vermarktung der in der EG-Verordnung 338/97 im Anhang A genannten Arten werden EU-Bescheinigungen benötigt. Weitere Informationen finden Sie im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz.

Diese EU-Bescheinigungen werden auf Antrag - nach Prüfung der rechtmäßigen Herkunft - von der Unteren Naturschutzbehörde ausgestellt.

Die EU-Bescheinigungen sind als Ausweis zu betrachten und sind beim Transport, der Weitergabe und beim Verkauf dem neuem Besitzer mitzugeben.

Antrag EU-Bescheinigung Vorderseite
Antrag EU-Bescheinigung Rückseite


Präparate
Produkte und Teile aus den besonders geschützten Arten unterliegen ebenfalls demselben strengen Schutz (z.B. Tierpräparate, Pelzmäntel, Taschen etc.)

Kennzeichnung
Die Kennzeichnung (Ringe und Transponder) dient der Identitätskontrolle der Tiere. Die Artenschutzverordnung regelt die Kennzeichnungspflicht und -methoden sowie die Anforderungen an die Kennzeichen und ihre Ausgabe.
Kennzeichen geben fölgende Verbände aus:

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz

Zentralverband Zoologische Fachbetriebe Deutschlands
Zuchtbuch
Züchtern ist zu empfehlen, zu Nachweiszwecken freiwillig ein Zuchtbuch zu führen, wobei insbesondere die Termine der Eiablage, des Schlupfes und der Kennzeichnung sowie Hinweise auf die Elterntiere sowie Hinweise auf die Elterntiere hilfreich sind.

Aufnahme- und Auslieferungsbuch
Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss hierüber Buch führen (§ 5 Bundesartenschutzverordnung).
Wie dieses Buch auszusehen hat schreibt § 6 der Bundesartenschutzverordnung vor.
Anlage 4 zur Bundesartenschutzverordnung
Ein- und Ausfuhr
Die Ein- und Ausfuhr geschützter Tiere wird in einer EU-Verordnung geregelt. Tiere, die in den Anhängen A und B dieser EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden.
Umfangreiche Informationen zur Ein- und Ausfuhr (Bundesamt für Naturschutz)

Antrag auf Erteilung der Ein- und Ausführdokumente
Souvenirs

In den Urlaubsländern werden exotische Souvenirs angeboten, wie z.B. Schnitzereien aus Elfenbein, ausgestopfte Tiere, Schmuck aus Korallen oder Pflanzen, die allesamt dem Artenschutz unterliegen.

Oftmals werden diese Souvenirs mit vom Händler ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen angeboten. Hier ist Vorsicht geboten, da nur amtliche Genehmigungen der Behörden im Ausfuhrland die Legalität belegen. Wer ohne entsprechende Genehmigung am Zoll erwischt wird, den erwartet die Beschlagnahme und ein Buß- bzw. Strafverfahren.
Artenschutz im Urlaub (Zoll)

WISIA - Die Artenschutzdatenbank des Bundesamt für Naturschutz