Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQs)
Bäume sollten so weit als möglich erhalten werden. Wenn eine Fällung dennoch unumgänglich ist, ist folgendes zu beachten:
Es ist verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatschG ). Dies dient dem allgemeinen Artenschutz, insbesondere dem Schutz nistender Vögel und Fledermäuse. Zulässig sind, auch in diesem Zeitraum, schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Bäume.
Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind zusätzlich zu beachten (§ 39 Abs. 7 BNatSchG ). Unter den besonderen Artenschutz fällt beispielsweise der Schutz von Lebensstätten (z.B. Bäume mit Höhlen und Spalten und Vogelnestern). Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten (beispielsweise alle europäische Vogelarten) unterliegen diese besonderem Schutz (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ). Handelt es sich um einen solchen Baum, so bedarf es vor der Fällung einer Genehmigung der Regierung von Mittelfranken.
Beispiel:
Sollten Sie deutlich erkennen, dass sich in einem Baum eine Spechthöhle befindet (Ausklopfungen), so darf der Baum nicht ohne weiteres gefällt werden. Vor einer Fällung ist in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung bei der Regierung von Mittelfranken zu beantragen.
Bäume können neben dem allgemeinen Artenschutz zudem durch Rechtsverordnungen geschützt sein.
Im Landkreis Roth gibt es zwar keine Baumschutzverordnung, durch welche Bäume in einem durch diese Verordnung bestimmten Bereich unter besonderen Schutz gestellt werden, jedoch sind bestimmte Bäume durch Rechtsverordnung als Naturdenkmäler geschützt.
Ein rechtlicher Schutz kann sich außerdem aus der für das jeweilige Gebiet geltenden Bauleitplanung ergeben. Zum Beispiel können in einem Bebauungsplan mit Grünordnungsplan rechtsverbindliche Festsetzungen zum Schutz der Bäume enthalten sein (Pflanz- und Erhaltungsgebote). Ist dies der Fall, so sind die betroffenen Bäume verpflichtend zu erhalten.
Fachlich qualifizierte Pflegeschnitte, auch zum Erhalt der Verkehrssicherheit, sind grundsätzlich zulässig. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind dabei zu beachten.
Für weitere Informationen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Roth, naturschutz@landratsamt-roth.de, zur Verfügung.
Es ist verboten Hecken in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ). Dies dient dem allgemeinen Artenschutz, insbesondere dem Schutz nistender Vögel.
Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind zusätzlich zu beachten (§ 39 Abs. 7 BNatSchG ). Unter den besonderen Artenschutz fallen Hecken dann, wenn sie als Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten (beispielsweise alle europäischen Vogelarten) dienen. In einem solchen Fall ist es verboten die Hecken aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ).
Ein rechtlicher Schutz kann sich außerdem aus der für das jeweilige Gebiet geltenden Bauleitplanung ergeben. Zum Beispiel können in einem Bebauungsplan mit Grundordnungsplan rechtsverbindliche Festsetzungen zum Schutz von Hecken enthalten sein (Pflanz- und Erhaltungsgebote).
Sollte sich die Hecke in der freien Natur befinden, so ist Art. 16 BayNatSchG zusätzlich zu den Bestimmungen des Artenschutzes zu beachten.
Zum Zweck des Schutzes bestimmter Landschaftsbestandteile ist es verboten, in der freien Natur Hecken zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Verbot gilt jederzeit. Art. 16 BayNatSchG entfaltet somit weiteren Schutz als § 39 BNatSchG . Jedoch sind auch hier schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses zulässig (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG ). Zudem gilt das Verbot nicht für die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar zum Zweck der Bestandserhaltung. Demnach dürfen die Hecken abschnittsweise auf den Stock gesetzt werden (um 1/3).
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Hecke sind jederzeit zulässig.
Für weitere Informationen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Roth, naturschutz@landratsamt-roth.de, zur Verfügung.
Das Oster- / Sonnwend- / Johannisfeuer ist rechtzeitig bei der Gemeinde anzumelden.
Ferner soll Polizei und Feuerwehr informiert werden, um Fehlalarme zu vermeiden.
Zudem können sich insbesondere aufgrund der Lage innerhalb bestimmter Gebiete zusätzliche Erfordernisse (z.B. Genehmigungspflichten, Einhaltung von Abständen) ergeben.
Lage innerhalb eines Schutzgebiets
Im Landkreis liegen 10 Naturschutzgebiete. Innerhalb dieser Gebiete ist das Entzünden eines Feuers verboten. Sie finden die Schutzgebiete des Landkreises auf dieser Karte.
Sollte sich der Standort des Feuers im Bereich eines der beiden Landschaftsschutzgebiete (LSG West und LSG Ost) oder innerhalb der Schutzzone des Naturparks Altmühltal befinden, so bedarf es einer Erlaubnis nach der jeweils geltenden Verordnung.
Die Erlaubnis erteilt die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Roth. Hierzu ist rechtzeitig ein Antrag zu stellen.
Lage innerhalb 100 m – Bereich zum Wald
Sollte sich das Feuer innerhalb des 100 m – Bereichs zum Wald befinden, so ist eine waldrechtliche Erlaubnis erforderlich (Art. 17 i.V.m. Art. 27 und Art. 39 BayWaldG ). Diese erteilt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Roth).
Das Landratsamt wird dabei im Verfahren um Einvernehmen gebeten, federführende Behörde ist jedoch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei dieser ist rechtzeitig ein Antrag auf Erteilung einer waldrechtlichen Erlaubnis zu stellen.
Die waldrechtliche Erlaubnis kann auf die Dauer von bis zu 5 Jahren beantragt werden.
Lage innerhalb Landschaftsschutzgebiet und 100 m – Bereich zum Wald
Sollte das Vorhaben sowohl in einem der zwei oben genannten Landschaftsschutzgebiete oder innerhalb der Schutzzone des Naturparks Altmühltal als auch im 100 m – Bereich zu einem Wald liegen, so wird die Erlaubnis nach Naturschutzrecht von der waldrechtlichen Erlaubnis ersetzt. Das heißt, dass in einem solchen Fall ebenfalls das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Roth) federführend zuständig ist und das Landratsamt um Einvernehmen gebeten wird.
Artenschutz
Das für das Oster-/ Sonnwend-/ Johannisfeuer benötigte Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Feuer, das heißt am Tag des Entzündens, aufgeschichtet werden.
Im Brennmaterial können sich sonst wild lebende Tiere und Pflanzen einnisten / ansiedeln oder Unterschlupf suchen.
Gesetzlich geschützte Biotope
Bei der Standortwahl für ein Oster-/ Sonnwend-/ und Johannisfeuers ist darauf zu achten, dass kein gesetzlich geschütztes Biotop durch das Feuer zerstört oder erheblich beeinträchtigt wird.
Selten vorkommende Pflanzen und Vegetationstypen sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) einem speziellen Schutz unterstellt. Er soll dabei helfen, unsere heimischen Arten für die Zukunft in stabilen Beständen zu erhalten. Der Schutz gilt dabei unmittelbar kraft Gesetzes aufgrund der vorhandenen Naturausstattung (z.B. Magerrasen etc.). Eine zusätzliche Ausweisung der Flächen ist nicht erforderlich.
Abstand zu Gehölzen, Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile
Bei dem Oster-/ Sonnwend-/ Johannisfeuer ist in der freien Natur ein Mindestabstand von 25 m zu Hecken, lebenden Zäunen, Feldgehölzen oder –gebüschen einzuhalten.
Verordnung zum Verhüten von Bränden (VVB)
Unabhängig von obigen Ausführungen ist die Verordnung zum Verhüten von Bränden (VVB) zu beachten. Diese wird von den Gemeinden vollzogen.
Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dafür ist die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Für Zeltlager, das heißt drei und mehr Zelte an einem Platz, reicht allein die Zustimmung des Eigentümers nicht aus. Zeltlager dürfen nur mit Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde errichtet und betrieben werden.
- Zelten innerhalb von Naturschutzgebieten oder gesetzlich geschützen Biotopen ist grundsätzlich verboten!
- Im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes oder einer Schutzzone mit einer Erlaubnis vom Landratsamt Roth möglich!
Jeder darf grundsätzlich zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten, so regeln es die Bayerische Verfassung und das Bayerische Naturschutzgesetz. Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliegt insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen.
Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dies gilt sowohl für offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch für unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird).
Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich.
- Innerhalb eines Schutzgebietes ist sowohl das Grillen als auch das Entzünden eines Feuers in der Regel verboten. Näheres regelt die jeweilige Schutzgebietsverordnung.
- Innerhalb des 100-m-Bereichs zum Wald ist für das Entzünden und Betreiben offener Feuer eine waldrechtliche Erlaubnis durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Roth) erforderlich (Art. 17 i.V.m. Art. 27 und Art. 39 BayWaldG ). Waldbesitzer sowie sonstige Berechtigte im Sinne von Art. 17 Abs. 4 BayWaldG benötigen keine Erlaubnis für das Anzünden einer offenen Feuerstelle im Wald.
Unabhängig von obigen Ausführungen ist die Verordnung zum Verhüten von Bränden (VVB) zu beachten. Diese wird von den Gemeinden vollzogen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internet-Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz .
Im Landkreis Roth hat bisher keine Gemeinde eine Baumschutzverordnung erlassen, durch die Bäume unter besonderen Schutz gestellt werden. Ein Schutz von einzelnen Bäumen kann sich aber aus der gemeindlichen Bauleitplanung ergeben.
Das Landratsamt hat zusätzlich bestimmte Bäume durch Rechtsverordnung als Naturdenkmäler geschützt. Sie finden diese auf der Karte mit den Schutzgebieten.
Der Eichenprozessionsspinner ist in Mitteleuropa beheimatet und kommt insbesondere an verschiedenen Eichenarten vor.
Neben den Fraßschäden liegt die eigentliche Schadwirkung des Eichenprozessionsspinners in den gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen. Gefährlich sind die Brennhaare der Raupen, die zu allergischen Reaktionen führen (Hautausschlag, Atembeschwerden). Über den Wind können diese über weite Strecken getragen werden und so noch an Stellen, die vom eigentlichen Vorkommen der Raupen weit entfernt sind, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Menschen (und auch bei Tieren) führen. Auch alte oder zu Boden gefallene Nester können noch gesundheitlich schädigend wirken, da diese ebenfalls eine hohe Konzentration an Brennhaaren enthalten.
Sie sollten daher die befallenen Bereiche meiden und Raupen und Nester nicht berühren.
Verantwortlich zur Abwehr der Gesundheitsgefahr auf öffentlichem Gelände sind die Gemeinden, bei Privatgrundstücken die Eigentümer. Bei der Bekämpfung müssen die einschlägigen Vorschriften beachtet werden.
Nicht zu verwechseln ist der Eichenprozessionsspinner mit der Gespinstmotte. Die Raupen einiger Gespinstmottenarten fressen Pflanzen völlig kahl und überziehen Stämme, Äste und Zweige komplett mit einem Gespinst, in dem sie gesellig leben.
Im Gegensatz zum Eichenprozessionsspinner geht von den Raupen der Gespinstmotte keine gesundheitliche Gefährdung aus.
Bei der Herkulesstaude (auch Riesen-Bärenklau genannt) handelt es sich um eine Pflanzenart aus der Familie der Doldenblütler. Sie breitet sich in den letzten Jahren stark aus. Berührungen in Verbindung mit Tageslicht können zu schmerzhaften Quaddeln und Blasen führen, die schwer heilen und wie Verbrennungen erscheinen. Vor allem Kinder sollte man vor der Herkulesstaude fernhalten.
Zuständig zur Abwehr der Gesundheitsgefahr auf öffentlichem Gelände sind die Gemeinden, bei Privatgrundstücken die Eigentümer.
Die Beifuß-Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia) ist eine Pflanze, die aus Nordamerika stammt und nach Deutschland eingeschleppt wurde. Da der Blütenpollen der Ambrosie bei empfindlichen Personen stark allergen wirkt, wird ihre Verbreitung überwacht.
Grundlegende Informationen zur Ambrosia finden Sie auf den Internetseiten der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft , des bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sowie auf den Seiten des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege .
Ambrosia-Funde melden!
Ansprechpartner bei der Entdeckung von Ambrosiavorkommen ist der Kreisfachberater für Gartenbau und Landespflege Johannes Schneider, Tel. 09171/81-1411, E-Mail kreisfachberater@landratsamt-roth.de
Fledermaus gefunden? Igel zugelaufen? Baby-Vogel aus dem Nest gefallen?
Der Landesbund für Vogelschutz hat hier Tierhilfe-Kontakte und Notrufnummern zusammengestellt, wo Sie schnell Hilfe für verletzte, junge oder verirrte Tiere bekommen.