Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden

Die BBodSchV fasst die Regelung zum Auf- und Einbringen von Materialien neu und erweitert den Anwendungsbereich.

Sie enthält zudem Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wind.

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"Verwertung von Bodenmaterial auf Acker- oder Grünlandflächen: § 12 BBodSchV Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden."

Für flächige Geländeauffüllungen regelt § 12 BBodSchV (Bundesbodenschutzverordnung) die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden im Bereich der durchwurzelbaren Bodenschicht. Wird Bodenmaterial auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht eingebracht, stellt dies eine Verwertung dar, sofern Bodenfunktionen wie Wasser- und Schadstoffrückhalt, Puffervermögen für Säuren usw. (§ 12 BBodSchV) dadurch „aufgewertet“ werden. 

Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich genutzten Böden muss die Ertragsfähigkeit nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden (vergleiche § 12 Abs. 5 BBodSchV). Hier sind vor allem die Nährstoffsituation und der Humusgehalt sowie nachhaltig schädliche Gefügeveränderungen/ Verdichtungen zu berücksichtigen. Dabei können die Schadstoffgehalte bis zu den gebietsspezifischen Hintergrundwerten reichen.

Verfahrensablauf: 

  • bis 500 m² oder 2 m Mächtigkeit ist das Verfahren gem. BayBO Art 57 genehmigungsfrei. 
  • Jedoch hat immer eine Anzeige der Maßnahme am Landratsamt zu erfolgen, da dennoch die Vorgaben anderer Rechtsbereiche z.B. des Naturschutzes und vor allem der Bundesbodenschutzverordnung berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus wird das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten involviert.
  • Im Downloadbereich finden Sie ein Informationsblatt welches die gesetzlichen Vorgaben für die Umsetzung der Maßnahme kurz zusammenfasst, sowie ein Formblatt mit den für die Anzeige benötigten Informationen.

Dokumente zum Download

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Verwertung von Ton-Dachziegeln im Waldwegebau

Hinweise zur umweltgerechten Verwertung von sortenreinen, homogenen Tondachziegeln im Waldwegebau liefert ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Verwertung von Ton-Dachziegeln im Waldwegebau

Seit 2018 ist eine Verwertung von Ton-Dachziegeln im Waldwegebau unter bestimmten Voraussetzungen ohne analytische Untersuchung möglich (nicht beschichtet, sortenrein, keine Fremdstoffe etc. - siehe UMS anbei vom 28.09.2018).

 In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass es zielführend ist im Vorfeld des Vorhabens, sich persönlich an das Landratsamt zu wenden.

 Für eine Genehmigung muss das angehängte Formblatt dem Landratsamt übermittelt werden (gerne auch per E-Mail: wasserrecht@landratsamt-roth.de).

Es muss von Seite des Antragstellers eine forstfachliche Abstimmung des Vorhabens mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen. Eine Verbesserung der Wegbeschaffenheit muss bei der Maßnahme im Vordergrund stehen und vom zuständigen Revierförster bestätigt werden.

Wir bitten Sie sich dafür mit dem zuständigen Revierförster in Verbindung zu setzen und das angehängte Formblatt (Punkt 5a.) entsprechend auszufüllen.

Falls der Weg, welcher durch die Maßnahme verbessert werden soll, sich nicht im Besitz des Antragsstellers befindet, ist auch das Einverständnis des Eigentümers einzuholen (Punkt 5b.).

Wir weisen darauf hin, dass das Material nicht in festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten eingebaut werden darf.

 Der Weg muss durch einfaches Zerkleinern und Verdichten des Materials wieder befahrbar gemacht werden, Gefahren durch Absackungen müssen vermieden werden.

 Nach der Rücksendung des Formblattes erhalten Sie nach Prüfung durch das Landratsamt eine kurze Bestätigung der Zulässigkeit der Maßnahme.

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