
Grundwasserentnahme - Bewässerung - Gartenbrunnen - Erdaufschluss
Ein Bewässerungsbedarf landwirtschaftlicher und gärtnerischer Kulturen ergibt sich zumeist in Zeiten überdurchschnittlich langer Trockenperioden oder für Regionen, in denen generell ungünstigere meteorologische Rahmenbedingungen (geringe Niederschläge) zu einer unzureichenden Wasserversorgung der Kulturen führen.
Folgende Priorisierung des Bewässerungswassers ist einzuhalten: 1. gesammelter Niederschlag - 2. oberirdische Gewässer bei ausreichend hohen Abflüssen - 3. Uferfiltrat - 4. oberflächennahes Grundwasser (Bewässerungsbrunnen).
Für die Grundwasserentnahme und für die Entnahme aus Oberflächengewässern zur Bewässerung von Kulturen und Flächen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Grundwasserentnahmen für die Gartenbewässerung im privaten Haushalt können in der Regel erlaubnisfrei erfolgen.
Für die Errichtung eines Brunnens ist immer eine Bohranzeige zu stellen.
Hinweise zur Bohranzeige
Bohrungen, die so tief in den Boden reichen, dass sie die Grundwasserbeschaffenheit beeinflussen können, sind grundsätzlich einen Monat vor Beginn beim Landratsamt Roth anzuzeigen (§ 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz).
Ebenso anzeigepflichtig sind Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser. Sie gelten als geologische Untersuchungen im Sinne des Geologiedatengesetzes.
Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die untere Wasserbehörde die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist.
Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht.
Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden.
Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der zuständigen KVB zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Ergebnisse bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten, sofern nicht im Rahmen der Bohrfreigabe kürzere Fristen mitgeteilt wurden, über ebendiese Plattform zu erfolgen hat.
Bei Abweichungen vom angezeigten Bohrprogramm, unerwarteten Grundwasserverhältnissen oder sonstigen Störungen sind Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.