Überschwemmungsgebiete & Anlagen am Gewässer

Überschwemmungsgebiete

Alle Bundesländer sind dazu verpflichtet, die Überschwemmungsgebiete für ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) per Verordnung amtlich festsetzen. Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete stellen unter anderem die Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen dar.

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Überschwemmungsgebiet Fränkische Rezat

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Fränkischen Rezat
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Überschwemmungsgebiet Hembach

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Hembach
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Überschwemmungsgebiet Roth

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Roth
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Überschwemmungsgebiet Schwäbische Rezat

Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Schwäbische Rezat
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Überschwemmungsgebiet Südliche Aurach

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der südlichen Aurach

Anlagen an Gewässern

Anlagen an Gewässern, die weniger als 60 Meter von der Uferlinie entfernt sind, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet werden.

Die Genehmigung nach § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG ist erforderlich an Gewässern erster und zweiter Ordnung, sowie an bestimmten Gewässern dritter Ordnung, welche durch Rechtsverordnung festgelegt sind.

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