Überschwemmungsgebiete & Anlagen am Gewässer
Überschwemmungsgebiete
Alle Bundesländer sind dazu verpflichtet, die Überschwemmungsgebiete für ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) per Verordnung amtlich festsetzen. Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete stellen unter anderem die Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen dar.
Überschwemmungsgebiet Fränkische Rezat
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Fränkischen Rezat
Überschwemmungsgebiet Hembach
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Hembach
Überschwemmungsgebiet Roth
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Roth
Überschwemmungsgebiet Schwäbische Rezat
Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Schwäbische Rezat
Überschwemmungsgebiet Südliche Aurach
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der südlichen Aurach
Anlagen an Gewässern
Anlagen an Gewässern, die weniger als 60 Meter von der Uferlinie entfernt sind, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet werden.
Die Genehmigung nach § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG ist erforderlich an Gewässern erster und zweiter Ordnung, sowie an bestimmten Gewässern dritter Ordnung, welche durch Rechtsverordnung festgelegt sind.
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Kontakte, Wasser-, Boden- und staatliches Abfallrecht, stv. Sachgebietsleiterin