Mitnahme von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln ins Ausland bei Reisen
Bei Reisen ins Ausland kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitgeführt wird. Dieses vom verschreibenden Arzt ausgefüllte Formular wird anschließend vom Gesundheitsamt beglaubigt. Für die Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro erhoben. Zuständig ist das Gesundheitsamt Roth für die Ärzte, die im Landkreis Roth und der Stadt Schwabach niedergelassen sind. Das Gesundheitsamt prüft vor der Beglaubigung die Vollständigkeit und die Richtigkeit der vom behandelnden Arzt gemachten Angaben, nicht aber die fachliche Notwendigkeit oder die Dosierung der Verordnung.
Aktuell:
Obwohl Cannabis in Deutschland seit dem 01.04.2024 nicht mehr als Betäubungsmittel gilt, werden auch weiterhin für die Reisen ins Ausland diese Bescheinigungen benötigt und auch vom Gesundheitsamt beglaubigt.
Erforderliche Unterlagen:
Das erforderliche Formular (Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln) finden Sie untenstehend unter "Weiterführende Links" zum Download.
Terminvereinbarung:
Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch unter untenstehendem Kontakt des Gesundheitsamtes.
FAQs
Die aktuellen Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens sind zurzeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Für welche Staaten das Schengener Übereinkommen gilt, können Sie über das Auswärtige Amt erfahren.
Diese Regelungen gelten nur für Bürger und Bürgerinnen aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens:
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird.
Dieses Formular ist für jedes mitgeführte Betäubungsmittel von Ihrem verschreibenden Arzt gesondert auszufüllen. Anschließend muss das Formular vom Gesundheitsamt beglaubigt werden.
Für Reisen in andere als die oben genannten Länder, rät die Bundesopiumstelle den Patienten und Patientinnen, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren. Auch diese Bescheinigung ist vom Gesundheitsamt zu beglaubigen. Dafür ist zwar kein Formular vorgeschrieben, es empfiehlt sich aber, sich an diesem Formular zu orientieren.
Wichtig: Bitte informieren Sie sich über die Auslandsvertretungen der Länder (außerhalb des Schengen-Raums) in die Sie reisen möchten, welche Unterlagen Sie benötigen, um Medikamente mitzuführen und ob es überhaupt möglich ist, bestimmte Medikamente einzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Medikament bei uns als Arzneimittel zugelassen ist oder ob es bei uns als Betäubungsmittel gilt oder nicht.
Gesundheitsamt Roth
Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Mittwoch: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
- Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr