
Maßnahmen des Gesundheitsamtes (Art. 16 GDG)
Das Gesundheitsamt überwacht die Ausübung von Tätigkeiten im Gesundheitswesen und prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Bei Hinweisen auf Verstöße oder möglichen Gefährdungen der Gesundheit wird das Gesundheitsamt tätig.
Gesetzliche Grundlage
- Die Befugnisse des Gesundheitsamtes ergeben sich aus dem Bayerisches Gesundheitsdienstgesetz (GDG), insbesondere aus Art. 16 GDG.
- Danach ist das Gesundheitsamt berechtigt, die Ausübung von Tätigkeiten im Gesundheitswesen zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
- Art. 16 GDG betrifft insbesondere bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Pflege, die außerhalb regulierter Einrichtungen erbracht werden.
Wann wird das Gesundheitsamt tätig?
Ein Tätigwerden kommt insbesondere in Betracht bei:
- Hinweisen auf unerlaubte Ausübung von Heilkunde
- Beschwerden über Behandlungen oder Tätigkeiten im Gesundheitswesen
- Zweifeln an der fachlichen Eignung oder Zuverlässigkeit
- möglichen Gefährdungen der Gesundheit von Patientinnen und Patienten
Wen betrifft das?
Die Maßnahmen der Medizinalaufsicht richten sich insbesondere an Personen, die selbstständig im Gesundheitswesen tätig sind und nicht einem kammergebundenen Heilberuf angehören.
Dazu zählen insbesondere:
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
- selbstständig tätige Personen in Gesundheitsfachberufen
- Anbieter von Gesundheitsleistungen außerhalb regulierter Versorgungssysteme
Welche Maßnahmen sind möglich?
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann das Gesundheitsamt insbesondere:
- Auskünfte und Unterlagen anfordern
- Tätigkeiten überprüfen
- Kontrollen durchführen
- die weitere Ausübung einer Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen
Die Maßnahmen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Einordnung
Die Befugnisse nach Art. 16 GDG ergänzen die Anzeigepflichten nach Art. 10 GDG.
Während die Anzeigepflicht die Mitwirkung der betroffenen Personen betrifft, regelt Art. 16 GDG das Einschreiten und die Maßnahmen der zuständigen Behörde.
Hinweise und Beschwerden
Hinweise oder Beschwerden zu Tätigkeiten im Gesundheitswesen können dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.
Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass eine Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder gesundheitliche Risiken entstehen könnten.
Das Gesundheitsamt prüft entsprechende Hinweise im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben.
Zuständigkeit und Abgrenzung
Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Überwachung von Tätigkeiten im Gesundheitswesen und für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Nicht zuständig ist das Gesundheitsamt insbesondere für zivilrechtliche Streitigkeiten (z. B. Behandlungsfehler oder Vergütungsfragen) sowie arbeitsrechtliche Angelegenheiten.
Im Zweifel wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt – wir unterstützen Sie bei der Einordnung Ihres Anliegens.
Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitsamt nur im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit tätig werden kann und nicht in allen Fällen Maßnahmen ergreifen darf.
Gesundheitsamt Roth
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