
Besondere Anzeige (Meldepflicht Heilberufe)
Für bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitswesen bestehen besondere Anzeige- oder Meldepflichten.
Diese betreffen Tätigkeiten, die über die allgemeine Anzeigepflicht hinausgehen oder speziell geregelt sind.
Wann betrifft mich das?
Die besondere Anzeige- bzw. Meldepflicht betrifft spezielle Einzelfälle im Gesundheitswesen.
Sie kann insbesondere relevant sein, wenn Sie pflegerische Tätigkeiten gegen Entgelt außerhalb zugelassener Einrichtungen erbringen oder anbieten.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei:
- selbstständig tätigen Pflegepersonen ohne Versorgungsvertrag
- Angeboten von Pflegeleistungen außerhalb zugelassener Pflegedienste
- pflegerischen Tätigkeiten im häuslichen Umfeld gegen Bezahlung
In vielen Fällen erfolgt die Anzeige nach Art. 10 GDG. Die Meldepflicht nach Art. 16 GDG betrifft nur bestimmte Sonderkonstellationen.
Wer ist nicht betroffen?
Nicht betroffen sind insbesondere:
- Tätigkeiten in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern
- Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
- familiäre, nachbarschaftliche oder unentgeltliche Hilfe
Weitere Informationen zu den betroffenen Berufsgruppen (extern)
Was ist der Unterschied zur Anzeigepflicht?
- Die allgemeine Anzeigepflicht nach Art. 10 des Bayerisches Gesundheitsdienstgesetz (GDG) gilt für die Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer Tätigkeit.
- Bei besonderen Anzeige- oder Meldepflichten können darüber hinaus zusätzliche Angaben erforderlich sein oder besondere gesetzliche Vorgaben gelten.
- Diese Fälle werden teilweise auch als „Meldepflicht“ bezeichnet.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung erfolgt in der Regel über das zentrale Serviceportal Bayern.
Dort werden sowohl Anzeigen nach Art. 10 GDG als auch besondere Meldungen nach Art. 16 GDG erfasst.
Sie wählen im Formular die zutreffenden Angaben aus und werden Schritt für Schritt durch den passenden Meldeweg geführt.
Hinweis
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Anliegen unter die allgemeine Anzeigepflicht oder eine besondere Meldepflicht fällt, wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt.
Gesundheitsamt Roth
Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr