Heilpraktikererlaubnis

Wenn Sie die Heilkunde ausüben möchten, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Heilpraktikererlaubnis) als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker.

Zuständigkeit

Die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis erfolgt nicht durch das Gesundheitsamt, sondern durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Ordnungsamt).

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Das Verfahren umfasst in der Regel:

  • Antragstellung
  • Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Entscheidung durch die zuständige Behörde

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Hinweis

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Anliegen unter die allgemeine Anzeigepflicht oder eine besondere Meldepflicht fällt, wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt.

Rechtsgrundlage

Die Erlaubnis wird auf Grundlage des Heilpraktikergesetz erteilt.

Gesundheitsamt Roth

Montag:        08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag:      08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:     08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag:         08:00 - 12:00 Uhr

Anschrift

Weinbergweg 16b
91154 Roth