Eingliederungshilfe

Das Jugendamt ist im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig für Schulkinder und Jugendliche, die gem. § 35 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) von einer seelischen Behinderung bedroht oder seelisch behindert sind. Das Gesetz bestimmt (seelische) Behinderung danach, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Auch hier bietet das Kreisjugendamt verschiedene Hilfen an. Die Fachkräfte beraten Sie zu den verschiedenen Hilfeformen gerne persönlich.

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