Jugendhilfe im Strafverfahren
Die Jugendgerichtshilfe ist weder Verteidiger noch vertritt sie die Interessen der Anklage. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, soziale, pädagogische und persönliche Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung zu bringen, die für eine Beurteilung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat(en) wichtig sein können. Eltern von strafunmündigen Kindern werden Beratungsangebote gemacht.
Sie begleitet junge Menschen, die zum Zeitpunkt einer Straftat mindestens 14 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt sind (und falls gewünscht, deren Eltern) während des gesamten Strafverfahrens. Zum anderen unterstützt sie Jugendgerichte und Jugendstaatsanwaltschaften durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen.
Kontakt
Kontakte, Amt für Jugend und Familie
Aigbedion Bettina
Kontakte, Amt für Jugend und Familie