Sorgeregister

Beim Amt für Jugend und Familie des Landratsamtes Roth wird das sogenannte Sorgeregister gemäß § 58 SGB VIII geführt. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern erhält das alleinige Sorgerecht für das Kind automatisch die Mutter, es sei denn, die Eltern haben erklärt (siehe Abschnitt "Beurkundung"), das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen. Diese Erklärung wird bei im Landkreis Roth geborenen Kindern im Sorgeregister eingetragen.

Die Frage, wer das Sorgerecht für das Kind ausübt, hat weitreichende Bedeutung. So ist bei schwerwiegenden Vorgängen (z. B. Wahl der Schulart, Notwendigkeit von außergewöhnlichen ärztlichen Behandlungen, Verfügungen über das Vermögen des Kindes) gegebenenfalls immer eine einvernehmliche Entscheidung beider Sorgeberechtigter notwendig.

Auf Wunsch stellen wir bei alleiniger Sorgeberechtigung für im Landkreis Roth wohnende Kinder ein sogenanntes Negativattest darüber aus, dass kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Bei Kindern, die nicht in Schwabach geboren sind, holen wir die entsprechende Information beim Jugendamt des Geburtsortes ein.

Kreisjugendamt

Öffnungszeiten

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Anschrift

Weinbergweg 1 und 10
91154 Roth