Bildung und Teilhabe
Förderung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende ) erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung- und Teilhabe gedeckt sind, oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
Ab dem 01.08.2019 werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe erheblich vereinfacht. Zum einen ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende vielfach keine gesonderte Antragstellung mehr erforderlich. Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können künftig einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe formlos stellen, z. B. durch E-Mail. Zum anderen können die zuständigen Behörden – neben Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter – auch Geldleistungen ermöglichen.
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