Ausfuhrkennzeichen
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland verbringen wollen, benötigen Sie ein sogenanntes Ausfuhrkennzeichen.
Für die Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) haben
- Versicherungspflicht
Die Zulassung erfolgt nur bei gleichzeitiger Vorlage einer Versicherungsbestätigung für internationale Zulassungen.
Bei der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Personalausweis oder Reisepass (zwingend im Original)
- Versicherungsbestätigung für die internationale Zulassung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit Abmeldebescheinigung oder Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder bei noch zugelassenen Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Kennzeichenschilder
- Nachweis über Sicherheitsprüfung (SP) bei prüfpflichtigen Fahrzeugen gem. Anlage VIII zur StVZO
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person mit Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten kraftfahrzeugsteuerliche Verhältnisse bekanntgegeben werden dürfen
- SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
- Kaufvertrag für das Fahrzeug
Ab 01.07.2010 ist gemäß § 13 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Zulassung eines Fahrzeuges mit Ausfuhrkennzeichen die Abgabe einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Mandat) vom Konto des Halters/der Halterin bei einem Geldinstitut erforderlich.
Die Steuer ist unabhängig vom Gültigkeitszeitraum des Ausfuhrkennzeichens für mindestens einen Monat zu entrichten.
Kann keine Bankverbindung nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit die Kfz-Steuer vor Zulassung des Fahrzeugs bar bei einem Zollamt einzuzahlen.
Anschriften der Zollämter:
Hauptzollamt Nürnberg, Frankenstr. 208, 90461 Nürnberg
Zollamt Weißenburg, Schulhausstr. 9, 91781 Weißenburg
Zollamt Ansbach, Vetterstr. 3, 91522 Ansbach
Zollamt Erlangen-Tennenlohe, Frauenweiherstr. 13, 91058 Erlangen
Die Zulassung durch die Zulassungsbehörde kann erst dann erfolgen, wenn eine Bescheinigung des Zollamtes vorgelegt wird.
Vorführpflicht des Fahrzeuges, wenn das Fahrzeug noch nicht einer Hauptuntersuchung unterzogen wurde.