Einfuhr-Fahrzeuge (kein EG-Ausland)

Einfuhr eines Neufahrzeuges von außerhalb der EG

Sie haben außerhalb der europäischen Gemeinschaft ein fabrikneues Fahrzeug erstanden.

Für die Zulassung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht bei Vertretung mit Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten kraftfahrzeugsteuerliche Verhältnisse bekanntgegeben werden dürfen
  • Ausländische Fahrzeugpapiere (Ursprungszeugnis)
  • Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag)
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
  • Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister (KBA-Anfrage, nur in wenigen Fällen, je nach vorhandenen Papiern)
  • Unbedenklichkeitserklärung des Zolls
  • Nachweis über Sicherheitsprüfung (SP) bei prüfpflichtigen Fahrzeugen gem. Anlage VIII zur StVZO
  • SEPA-Mandat für Kraftfahrzeugsteuer (nicht erforderlich für reine Elektrofahrzeuge)

Zusätzlich gilt

  • bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Vorstand)
  • bei GbR: Gesellschaftervertrag, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person lt. Vertrag

Zusätzlich, und jetzt wird es leider etwas kompliziert:

Fall 1:
Sie haben eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (ist in der jeweiligen Landessprache abgefasst, enthält aber meist die englische Bezeichnung COC - Certificate of Conformity), in der auch die EG-Typengenehmigung enthalten ist:

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • das Fahrzeug ist bei uns vorzuführen

Fall 2:
Sie haben keine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC):

  • Vollgutachten nach § 21 StVZO beim TÜV, Vorführpflicht bei uns entfällt dafür


Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs von außerhalb der EG

Sie haben außerhalb der europäischen Gemeinschaft ein gebrauchtes Fahrzeug erstanden.

Für die Zulassung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht bei Vertretung mit Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten kraftfahrzeugsteuerliche Verhältnisse bekanntgegeben werden dürfen
  • Ausländische Fahrzeugpapiere (Ursprungszeugnis)
  • Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag)
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
  • Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister in Flensburg (KBA-Anfrage, nur in selten Fällen, je nach vorhandenen Fahrzeugpapieren)
  • Unbedenklichkeitserklärung des Zolls
  • Gültige Bescheinigung über eine deutsche Hauptuntersuchung (unabhängig davon, wie alt das Fahrzeug ist)
  • Nachweis über Sicherheitsprüfung (SP) bei prüfpflichtigen Fahrzeugen gem. Anlage VIII zur StVZO
  • SEPA-Mandat für Kraftfahrzeugsteuer (nicht erforderlich für reine Elektrofahrzeuge)

Zusätzlich gilt

  • bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Vorstand)
  • bei GbR: Gesellschaftervertrag, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person lt. Vertrag

Zusätzlich, und jetzt wird es leider etwas kompliziert:

Fall 1:
Sie haben eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (ist in der jeweiligen Landessprache abgefasst, enthält aber meist die englische Bezeichnung COC - Certificate of Conformity), in der auch die EG-Typengenehmigung enthalten ist.

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • das Fahrzeug ist bei uns vorzuführen

Fall 2:
Sie haben keine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC).

  • Vollgutachten nach § 21 StVZO beim TÜV
  • Vorführpflicht bei uns und Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO entfallen dafür