Einfuhr-Fahrzeuge (EG-Ausland)
Einfuhr eines Neufahrzeuges aus dem EG-Ausland
Sie haben innerhalb der europäischen Gemeinschaft ein fabrikneues Fahrzeug erstanden.
Für die Zulassung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht bei Vertretung mit Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten kraftfahrzeugsteuerliche Verhältnisse bekanntgegeben werden dürfen
- Ausländische Fahrzeugpapiere
- Nachweis über Sicherheitsprüfung (SP) bei prüfpflichtigen Fahrzeugen gem. Anlage VIII zur StVZO
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
- SEPA-Mandat für Kraftfahrzeugsteuer (nicht erforderlich für reine Elektrofahrzeuge)
- Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag)
Zusätzlich gilt
- bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Vorstand)
- bei GbR: Gesellschaftervertrag, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person lt. Vertrag
Zusätzlich, und jetzt wird es leider etwas kompliziert:
Fall 1:
Sie haben eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (ist in der jeweiligen Landessprache abgefasst, enthält aber meist die englische Bezeichnung COC - Certificate of Conformity), in der auch die EG-Typengenehmigung enthalten ist.
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) mitbringen
- das Fahrzeug ist bei uns vorzuführen
Fall 2:
Sie haben keine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC).
- Bestätigung vom Hersteller des Fahrzeugs, dass ein Duplikat der COC-Papiere nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beigebracht werden kann
- Gutachen eines amtl. anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV), Vorführpflicht bei uns entfällt dafür
Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem EG-Ausland
Sie haben innerhalb der europäischen Gemeinschaft ein gebrauchtes Fahrzeug erstanden.
Für die Zulassung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen oder ausländischer Abmeldebestätigung
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht bei Vertretung mit Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten kraftfahrzeugsteuerliche Verhältnisse bekanntgegeben werden dürfen
- Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag)
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
- Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister (KBA-Anfrage, nur in wenigen Fällen, je nach vorhandenen Papieren)
Zusätzlich gilt
- bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Vorstand)
- bei GbR: Gesellschaftervertrag, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person lt. Vertrag
Zusätzlich wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist:
- Gültige Bescheinigung über eine deutsche Hauptuntersuchung
- Nachweis über Sicherheitsprüfung (SP) bei prüfpflichtigen Fahrzeugen gem. Anlage VIII zur StVZO
- SEPA-Mandat für Kraftfahrzeugsteuer (nicht erforderlich für reine Elektrofahrzeuge)
Zusätzlich, und jetzt wird es leider etwas kompliziert:
Fall 1:
Sie haben eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (ist in der jeweiligen Landessprache abgefasst, enthält aber meist die englische Bezeichnung COC - Certificate of Conformity), in der auch die EG-Typengenehmigung enthalten ist:
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- das Fahrzeug ist bei uns vorzuführen
Fall 2:
Eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) haben Sie nicht.
- Bestätigung vom Hersteller des Fahrzeugs, dass ein Duplikat der COC-Papiere nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beigebracht werden kann
- Gutachten eines amtl. annerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV), Vorführpflicht bei uns entfällt dafür