Rote Kennzeichen/Kurzkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Sie wollen ein nicht regulär zugelassenes Fahrzeug vor dem Kauf ausprobieren oder z.B. nach einem Kauf von Roth nach Wendelstein bringen.

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gelten seit 1. April 2015 folgende Regelungen für Kurzzeitkennzeichen:

Auf Antrag teilt die örtlich zuständige Zulassungsbehörde für nicht zugelassene Fahrzeuge ein Kurzzeitkennzeichen zu und stellt einen Fahrzeugschein auf den Antragsteller aus. Dieser Fahrzeugschein entspricht inhaltlich einer Zulassungsbescheinigung Teil I. Dies bedeutet, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur ausgegeben werden kann, wenn die Fahrzeugdaten komplett vorliegen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Firmen (juristische Personen): Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
    Vereine: Vereinsregisterauszug, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Vorstand)
    GbR: Gesellschaftervertrag, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person lt. Vertrag
    Einzelfirma: Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht bei Vertretung
  • besondere Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer), mit eingedrucktem Vermerk: "Kurzzeitkennzeichen"
  • Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II auch in Kopie ausreichend)
  • gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • Nachweis über Sicherheitsprüfung (SP) bei prüfpflichtigen Fahrzeugen gem. Anlage VIII zur StVZO

Kurzzeitkennzeichen können ab Antragsstellung für einen 5-Tages-Zeitraum zugeteilt werden und sind nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig.

Zur Beachtung:

Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind Sie selbst verantwortlich!

Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge verwendet werden.

Rote Dauerkennzeichen für Händler

Sie sind Kfz-Händler oder haben eine Kfz-Werkstatt?

  • Formloser Antrag (bei der Zulassungsstelle erhältlich)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Firmen (juristische Personen): Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
    Vereine: Vereinsregisterauszug, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Vorstand)
    GbR: Gesellschaftervertrag, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person lt. Vertrag Gewerbeanmeldung
    Einzelfirmen: Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht für Beauftragte, sowie deren Ausweis bzw. Pass
  • Führungszeugnis (Behördenauskunft) bei der Wohnsitzgemeinde beantragen
  • Auszug aus Verkehrszentralregister (Auskunft wird von uns online eingeholt)
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) für "Rotes Kennzeichen" § 16 FZV
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Auskunft wird von der Zulassungsstelle eingeholt)

Wichtig:

Da vor Zuteilung zuerst der Sachverhalt und die tatsächliche Notwendigkeit überprüft werden müssen, ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie vor Antragstellung bei uns vorsprechen.

Rote Dauerkennzeichen für Oldtimer

Wenn Sie ein Fahrzeug, das mindestens 30 Jahre alt ist, zulassen / umschreiben möchten, können Sie ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragen.


Diese amtlichen Kennzeichen dürfen nur für Fahrten im Rahmen von Oldtimer-/ Veteranen-Veranstaltungen, Fahrten zu Werkstätten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung, Prüfungs- und Überführungsfahrten eingesetzt werden. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge erfolgt pauschal mit 191,-- Euro/Jahr (Krafträder: 46,-- Euro/Jahr).

Bitte bringen Sie für die Ersterteilung folgende Unterlagen mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bei angemeldeten Fahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Kennzeichenschilder
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) Rote Kennzeichen § 16 FZV
  • Personalausweis oder Reisepass (auch der vertretenden Person) der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
  • Vollmacht bei Vertretung
  • Führungszeugnis (Behördenauskunft) bei der Wohnsitzgemeinde beantragen
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (Auskunft wird von uns online eingeholt)

Hinweis:
Ab 01.3.2007 kann ein Oldtimerkennzeichen nur noch für Fahrzeuge zugeteilt werden, für die ein Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO erstellt worden ist. 

zusätzlich wird für jedes weitere Fahrzeug folgendes benötigt:

  • Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO, wenn das Fahrzeug noch nicht als Oldtimer zugelassen war
  • Gutachten über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug bereits als Oldtimer zugelassen war

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