Abfallrecht
Antrag auf Erteilung einer Abfallerzeugernummer
Benötigen Sie eine Abfallerzeugernummer für ein bestimmtes Bauvorhaben bzw. einer bestimmten Baustelle, so verwenden Sie bitte dieses Formblatt .
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Anzeige von Sammlungen nach § 18 KrWG
Anzeige von Sammlungen nach § 18 KrWG
Für die Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen nach
§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (z.B. Altkleider, Altmetalle, Altpapier) verwenden Sie bitte eines der untengenannten Formblätter.
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Anzeige bzw. Beantragung von Abfalltransporten
Der Transport von Abfällen ist nach § 53 KrWG anzuzeigen .
Die Anzeigepflicht gilt auch für gefährliche Abfälle, sobald Sie unter dem Punkt 4.2 der Anzeige von der Erlaubnispflicht befreit sind.
Für den Transport gefährlicher Abfälle, für die keine Befreiung von der Erlaubnispflicht vorliegt, ist eine Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen . Bitte beachten Sie hierbei, dass die unter Punkt 3 genannten Unterlagen beizufügen sind.
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Verbrennen strohiger Abfälle
Planen Sie strohige Abfälle zu verbrennen, so verwenden Sie für die Anzeige bei der zuständigen Gemeinde dieses Formblatt .
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Wilde Ablagerungen
Haushaltsmüll, Elektroschrott, Altreifen, alte Autos etc. werden regelmäßig in der Natur entsorgt. Die Verursacher werden in solchen Fällen durch die Polizei ermittelt. Solche Abfallablagerungen können laut Gesetz mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die illegalen Müllablagerungen werden meist durch die Polizei, Naturschutzwächter oder Privatpersonen an die zuständige Fachabteilung im Landratsamt Roth gemeldet. Diese arbeiten dann sowohl mit den betroffenen Kommunen, auf deren Fläche die Ablagerung stattgefunden hat, als auch der Polizei zusammen, um den Verursacher zu ermitteln. Je nach Schweregrad wird anschließend ein entsprechendes Bußgeld ausgestellt.
Bei Feststellungen einer illegalen Abfallablagerung können Sie deshalb immer Kontakt mit dem staatlichen Landratsamt, Abfallbehörde, aufnehmen.