Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Das Wichtigste in Kürze

Voraussetzung der Zulässigkeit

Der Bauherr oder der Verwender darf mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische in technische Bauwerke nur einbauen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Nachteilige Veränderungen sind nicht zu besorgen, wenn Folgendes eingehalten wird:
„ Der Ersatzbaustoff muss aus einer mobilen oder stationären Aufbereitungsanlage mit Eignungsnachweis stammen, güteüberwacht und einer Materialklasse der Anlage 1 der ErsatzbaustoffV zugeordnet sein. Der Einbau muss in einer für den jeweiligen Ersatzbaustoff zulässigen Einbauweise nach Anlage 2 oder 3 der ErsatzbaustoffV erfolgen.

Der Einbau darf nur in einem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang erfolgen. Der Einbau hat oberhalb einer Grundwasserdeckschicht, welche sowohl natürlich vorliegen oder künstlich hergestellt werden kann, zu erfolgen. Informationen zur erforderlichen Grundwasserdeckschicht enthält die Anlage 2 oder 3 der ErsatzbaustoffV. Für den Einbau von Schlacken und Aschen in technische Bauwerke gelten zusätzlich Mindesteinbaumengen von 50 bzw. 250 Kubikmetern. Details sind in § 20 ErsatzbaustoffV geregelt.

Einbauverbot und Beschränkungen

Unzulässig ist

  • der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in Wasserschutzgebieten der Zone I sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone I.
  • der Einbau von Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3, Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3,

Baggergut der Klasse F 3 – BG-F3 und Gleisschotter der Klasse 3 – GS-3 oder Gemischen, die diese Ersatzbaustoffe enthalten, in per Rechtsverordnung ausgewiesenen, besonders empfindlichen Gebieten, wie insbesondere Karstgebiete oder Gebiete mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamen Untergrund.

Einbaubeschränkungen gelten in Wasserschutzgebieten der Zone II und Heilquellenschutzgebieten der Zone II; hier dürfen nur Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –, Baggergut der Klasse 0 – BG-0 –, Schmelzkammer-

granulat – SKG –, Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 – und Gemische mit den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen eingebaut werden. Ist keine Zone II ausgewiesen, gilt diese Einschränkung in einem Radius von 1.000 Meter um die Wasserfassung.

Details zu Einbauverboten und -beschränkungen sind in § 19 Abs. 6 und 7 ErsatzbaustoffV geregelt.

Anzeigepflichten

Der Verwender/Bauherr hat den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten grundsätzlich vier Wochen vor Beginn des Einbaus der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Darüber hinaus bestehen auch Anzeigepflichten für den Einbau von gewissen Schlacken und Aschen oder ihrer

Gemische, sowie für den Einbau von Baggergut der Klasse F3 – BG-F3, Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3., Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3, wenn das Gesamtvolumen von mindestens 250 Kubikmeter erreicht wird. Nähere Informationen sind auf der Internetseite im Merkblatt „Merkblatt zur Ersatzbaustoffverordnung“ eingestellt. Die Anzeige hat nach dem Muster in Anlage 8 der ErsatzbaustoffV zu erfolgen.

Aufbereitungsanlagen

Werden mineralische Ersatzbaustoffe im Rahmen von Rückbaumaßnahmen vor Ort hergestellt, so ist die Verwendung von Aufbereitungsanlagen anzuzeigen (§ 5 Abs. 6 EBV).

Bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes ist unverzüglich folgendes an das Landratsamt Roth (ebvo@landratsamt-roth.de) zu übermitteln:

  • den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage
  • den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird, und
  • eine Kopie des Prüfzeugnisses

Lieferschein

 Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder eines Gemischs ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk zu dokumentieren. Hierzu hat der Verwender die im Rahmen einer Baumaßnahme vom Ersatzbaustoff-Inverkehrbringer erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt nach dem Muster in Anlage 8 der ErsatzbaustoffV zu dokumentieren. Der Verwender hat das Deckblatt unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme zu unterschreiben und, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich dem Grundstückseigentümer zu übergeben. Das Deckblatt und die Lieferscheine sind ab Erhalt so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Einsatzbaustoff eingebaut ist und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Details zu den Lieferscheinen sind in § 25 EBV geregelt. Ausnahmen gelten beim Einbau von gewissen Ersatzbaustoffen (BM-0, BM-0*, BM-F0*, BG-0, BG-0*, BG-F0*, GS-0, SKG) in ein technisches Bauwerk, wenn die Gesamtmenge von 200 Tonnen nicht überschritten wird.

Grundlegende Informationen

Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Artikel 1 der Mantelverordnung in Kraft getreten und ersetzt dadurch in weiten Teilen die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“.

Mit der Ersatzbaustoffverordnung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer ressourcen-schonenden, kreislaufgesteuerten Bauweise.

Nähere Informationen finden Sie unter

Grundlegende Informationen

Hinweis: zur Hifestellung wurde ein "Merkblatt" erstellt und kann unten unter Dokumente zum Download heruntergeladen werden.

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Anzeigepflicht für mobile Aufbereitungsanlagen

Werden mineralische Ersatzbaustoffe im Rahmen von Rückbaumaßnahmen vor Ort hergestellt, so ist die Verwendung von Aufbereitungsanlagen anzuzeigen (§ 5 Abs. 6 EBV). Nähere Informationen hierzu finden Sie unter

 Pflichten nach Ersatzbaustoffverordnung

Einbau von Ersatzbaustoffen außerhalb von Schutzgebieten

Für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffen gelten Mindesteinbaumengen und/oder Anzeigepflichten vier Wochen vor Beginn des Einbaus sowie zwei Wochen nach Abschluss der der Baumaßnahme (§§ 20 und 22 ErsatzbaustoffV). Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe und ihrer Gemische, (ausgenommen BM-0, BG-0, SKG, GS-0) in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten löst die Anzeigepflichten ebenfalls aus.

Für die erforderlichen Anzeigen sind Vordrucke auf unter folgender Seite bereitgestelllt

Dokumente zum Download

Zu beachten sind hierbei die Vorgaben zu Mindesteinbaumengen für bestimmte Schlacken und Aschen in Abhängigkeit der Art der Baumaßnahme (§ 20 EBV) sowie die für Bayern geltenden Hinweise zur Einstufung von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt nach der Gefährlichkeit im Sinn der Abfallverzeichnis-Verordnung.

Für anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe hat der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung eines technischen Bauwerkes dem Landratsamt Roth den Zeitpunkt des Rückbaus des technischen Bauwerks innerhalb eines Jahres mitzuteilen. Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort verbleiben, ist dies dem Landratsamt unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes ebenfalls mitzuteilen (§ 22 Abs. 6 ErsatzbaustoffV).

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter

 Pflichten nach Ersatzbaustoffverordnung

Wasserschutzgebiet

Wichtiger Hinweis:

Vorzugsweise bitte die Formulare per E-Mail an ebvo@landratsamt-roth.de übersenden. Bitte übersenden Sie ausschließlich die unter "Dokumente" hinterlegten Dateien und wandeln diese NICHT um. Das Format ist für die weitere Verabreitung essenziell.

Dokumente zum Download

Ersatzbaustoffverordnung (EBV)