
Dokumente zum Download
zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Merkblatt zur Ersatzbaustoffverordnung
Wichtiger Hinweis zur Dokumentationspflicht
Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts nach § 25 Abs. 3 ErsatzbaustoffV. Eine Kopie der Vor- und der Abschlussanzeige sind jeweils vom Verwender zu unterschreiben und, sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme an den Bauherrn zu übergeben.
Voranzeige
Unten finden Sie das Antragsformular zur Voranzeige eines Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen zum Download. Anforderungen hierzu finden Sie unter
Pflichten nach Ersatzbaustoffverordnung
Dieses Formblatt ist ausgefüllt vier Wochen vor Beginn des Einbaus bestimmter mineralischer Ersatzbaustoffe vom Verwender an ebvo@landratsamt-roth.de zu übermitteln.
Abschlussanzeige
Hier finden Sie das Formblatt zur Abschlussanzeige. Darunter werden die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen ermittelt. Dieses Formblatt ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme vom Verwender auszufüllen und an ebvo@landratsamt-roth.de zu übermitteln.
Deckblatt
Hier finden Sie das Deckblatt zur Dokumentation der Lieferscheine. Hierunter sind alle Lieferscheine zusammenzufügen sowie nach Unterschrift dem Bauherrn zu übegeben.
Lieferschein
Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder eines Gemisches ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk vom Inverkehrbringer und Verwender zu dokumentieren. Hierzu hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein nach diesem Muster auszustellen. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den ausgefüllten Lieferschein zu unterschreiben und dem Beförderer zu übergeben. Der Beförderer hat den ausgefüllten und unterschriebenen Lieferschein dem Verwender zu übergeben. Der Lieferschein kann für Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0, Bodenmaterial der Klasse 0* – BM-0*, Bodenmaterial der Klasse F0* – BM-F0*, Baggergut der Klasse 0 – BG-0, Baggergut der Klasse 0* – BG-0*, Baggergut der Klasse F0* – BG-F0*, Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 und Schmelzkammergranulat – SKG entfallen, wenn die Gesamtmenge des Einbaus in ein technisches Bauwerk 200 Tonnen nicht überschreitet. Der Verwender hat das Deckblatt unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme zu unterschreiben und, sofern er nicht selbst Bauherr ist, dieses zusammen mit den Lieferscheinen dem Bauherrn zu übergeben. Der Bauherr hat, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu übergeben.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den Lieferschein als Durchschrift oder Kopie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre lang aufzubewahren. Der Grundstückseigentümer hat das Deckblatt und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist.
Häufige Fragen
Hier finden Sie nützliche Informationsquellen rund um das Thema Ersatzbaustoffverordnung:
Zur Ersatzbaustoffverordnung ergeben sich vielfältige Auslegungsfragen. Die folgenden "frequently asked Questions" (FAQs) entstanden aus entsprechenden Anfragen an das Bayerische Landesamt für Umwelt sowie an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und wurden öffentlich zur Verfügung getellt: