
Mängel bei güteüberwachten Herstellern von mineralischen Ersatzbaustoffen im Landkreis Roth
Mängel in der Güteüberwachung
Stellt die Überwachungsstelle im Rahmen der Fremdüberwachung fest, dass die Materialwerte nicht eingehalten werden, wiederholt die Überwachungsstelle unverzüglich die Prüfung. Werden bei der Wiederholungsprüfung erneut Überschreitungen der Materialwerte festgestellt, hat die Überwachungsstelle dem Betreiber der Aufbereitungsanlage eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen und das Landratsamt Roth hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Nach Ablauf der gesetzten Frist hat die Überwachungsstelle eine erneute Prüfung durchzuführen. Sofern die Materialwerte bei dieser Prüfung überschritten werden, ist die betreffende Charge des mineralischen Ersatzbaustoffs
- 1.der nächst höheren Materialklasse zuzuordnen, für die die Materialwerte eingehalten werden, oder
- 2.sofern keine Materialklasse in Anlage 1 definiert ist oder eingehalten wird, vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Stellt die Überwachungsstelle im Rahmen der Fremdüberwachung Mängel in der Durchführung oder der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle fest, hat die Überwachungsstelle dem Betreiber der Aufbereitungsanlage eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Die Überwachungsstelle hat das Landratsamt Roth hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Nach Ablauf der gesetzten Frist hat die Überwachungsstelle eine erneute Überwachung durchzuführen. Stellt die Überwachungsstelle erneut Mängel fest, so stellt sie die Fremdüberwachung ein und teilt dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe dem Betreiber der Aufbereitungsanlage und dem Landratsamt Roth mit. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage darf die mineralischen Ersatzbaustoffe, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist, nur mit Zustimmung des Landratsamtes Roth zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung in Verkehr bringen.
Wann darf die Fremdüberwachung wieder durchgeführt werden?
Die Überwachungsstelle darf die Fremdüberwachung erst dann wiederaufnehmen, wenn der Betreiber der Aufbereitungsanlage den Nachweis erbracht hat, dass die Voraussetzungen für die Herstellung und Lieferung von anforderungsgerechten mineralischen Ersatzbaustoffen und einer ordnungsgemäßen werkseigenen Produktionskontrolle erfüllt sind. Die Überwachungsstelle teilt dem Betreiber der Aufbereitungsanlage und dem Landratsamt Roth schriftlich oder elektronisch die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung mit.
Bekanntmachung der Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe
Ist die Fremdüberwachung eingestellt, gibt das Landratsamt Roth die betreffenden Aufbereitungsanlagen hier bekannt.
Wird die Fremdüberwachung wiederaufgenommen, erfolgt nachfolgend entsprechend die Bekanntmachung.