Grundlegende Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung

Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Artikel 1 der Mantelverordnung in Kraft getreten und ersetzt dadurch in weiten Teilen die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“.

Mit der Ersatzbaustoffverordnung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer ressourcen-schonenden, kreislaufgesteuerten Bauweise.

Die ErsatzbaustoffV gilt für die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und das Inverkehrbringen dieser. Sie regelt ferner für die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll und stellt Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke (§ 1 Abs. 1 ErsatzbaustoffV). Ein MEB ist ein mineralischer Baustoff, der als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt, unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist (§ 2 Nr. 1 ErsatzbaustoffV).

Für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes auf-, eingebracht oder hergestellt wird, gilt hingegen die Bundesbodenschutzverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und g ErsatzbaustoffV).

Aus der ErsatzbaustoffV ergeben sich Betreiberpflichten für Aufbereitungsanlagen zur Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen. Diese finden Sie unter

 Pflichten nach Ersatzbaustoffverordnung


Was sind Ersatzbaustoffe?

Mineralische Ersatzbaustoffe: Mineralische Ersatzbaustoffe sind Stoffe oder Gegenstände, die als Abfall bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallen. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Bauschutt, Erdaushub oder Baggergut. Dazu gehören neben Recycling-Baustoffen auch verschiedene Schlacken, Sande und Aschen Die Ersatzbaustoffe werden nach Ihrer Herkunft und Schadstoffbelastung bestimmten Materialklassen zugeordnet. Nicht verunreinigtes Bodenmaterial wird beispielsweise der Klasse BM0 zugerechnet. 

Es gibt folgende Ersatzbaustoffklassen:

RC-1, RC-2, RC-3

Recycling-Baustoff der Klassen 1, 2, 3

BM-0, BM-0*, BM-F0*,

Bodenmaterial der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3

BM-F1, BM-F2, BM-F3

Baggergut der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3

BG-0, BG-0*, BG-F0*,


BG-F1, BG-F2, BG-3


GS-0, GS-1, GS-2, GS-3

Gleisschotter der Klassen 0, 1, 2, 3

ZM

Ziegelmaterial

HOS-1, HOS-2

Hochofenstückschlacke der Klassen 1, 2

HS

Hüttensand

SWS-1, SWS-2

Stahlwerksschlacke der Klassen 1, 2

CUM-1, CUM-2

Kupferhüttenmaterial der Klassen 1, 2

GKOS

Gießerei-Kupolofenschlacke

GRS

Gießereirestsand

SKG

Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle

SKA

Steinkohlenkesselasche

SFA

Steinkohlenflugasche

BFA

Braunkohlenflugasche

HMVA-1, HMVA-2

Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1, 2

Sie sind nach einer Aufbereitung für einen Einbau in technische Bauwerke geeignet und können als einer der unter § 2 Nummer 18 bis 33 EBV genannten Stoffe deklariert werden.

Was ist ein technisches Bauwerk?

Ersatzbaustoffe können in technischen Bauwerken eingesetzt werden. Als technisches Bauwerk gelten insbesondere:
a) Straßen, Wege und Parkplätze,
b) Baustraßen,
c) Schienenverkehrswege,
d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen

Einbauweisen

Je nach Schadstoffbelastung lassen sich Ersatzbaustoffe nur in bestimmten Einbaukonfigurationen verwerten. Belastetes Material muss beispielsweise oft wasserundurchlässig versiegelt werden. Außerdem müssen bestimmte Abstände zum Grundwasser eingehalten werden. In den Tabellen 1 – 27 EBV wird erläutert, ob und in welchen Einbaukonfigurationen Ersatzbaustoffe verbaut werden können. Nachfolgend finden Sie die Tabellen nach Ersatzbaustoffverordnung:

Ich möchte mineralische Ersatzbaustoffe einbauen oder aufbereiten, was nun?

Sie möchten mineralische Ersatzbaustoffe im Rahmen von Rückbaumaßnahmen herstellen beziehungsweise anzeigepflichtige mineralische Ersatzbaustoffe einbauen?Mehr zu den Dokumentations- und Anzeigepflichten finden Sie unter:

Pflichten nach Ersatzbaustoffverordnung

Sie benötigen die Formulare zur Anzeige oder Dokumentation des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen? Alle Formulare stehen bereit unter:

Dokumente zum Download

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Ersatzbaustoffverordnung (EBV)