Pflichten nach Ersatzbaustoffverordnung

Anzeigepflicht von Aufbereitungsanlagen

Werden mineralische Ersatzbaustoffe im Rahmen von Rückbaumaßnahmen vor Ort hergestellt, so ist die Verwendung von Aufbereitungsanlagen anzuzeigen (§ 5 Abs. 6 EBV).

Bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes ist unverzüglich Folgendes an das Landratsamt Roth (ebvo@landratsamt-roth.de) zu übermitteln:

  • den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage
  • den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird, und
  • eine Kopie des Prüfzeugnisses
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Dokumentationspflicht

Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder eines Gemisches ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk zu dokumentieren. Hierzu werden Lieferscheine sowie das Deckblatt verwendet.

Lieferscheine werden für jede einzelne Anlieferung mineralischer Ersatzbaustoffe ausgegeben. Das Deckblatt fasst die gesamte Auffüllung mit allen verwendeten Ersatzbaustoffen zusammen.

Aufbewahrungsfristen: Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den Lieferschein als Durchschrift oder Kopie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre lang aufzubewahren.

Weitere Hinweise und Empfehlungen: Bei Bodenmaterial und Baggergut empfehlen wir, dem Deckblatt das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung, ebenfalls beizufügen. Bei den übrigen Ersatzbaustoffen empfehlen wir, dem Deckblatt den Eignungsnachweis der Aufbereitungsanlage / des Inverkehrbringers beizufügen.

Vordrucke: Den Vordruck für das Deckblatt finden Sie unter:

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Pflicht des Betreibers

Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, muss spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein nach Anlage 7 EBV ausstellen. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den ausgefüllten Lieferschein zu unterschreiben und dem Beförderer zu übergeben.

Weiterhin müssen folgende Überwachungen stattfinden:

  • Annahmekontrolle (§ 3 ErsatzbaustoffV) 
  • Güteüberwachung (4 ErsatzbaustoffV), bestehend aus Eignungsnachweis (§ 5 ErsatzbaustoffV) werkseigener Produktionskontrolle (§ 6 ErsatzbaustoffV) und Fremdüberwachung (§ 7 ErsatzbaustoffV).

Ferner enthält die ErsatzbaustoffV Vorgaben bezüglich der Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial (§§ 14 bis 18 ErsatzbaustoffV), Einbaubeschränkungen für mineralische Ersatzbaustoffe (§§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV), von welchen lediglich in Einzelfällen Ausnahmen erteilt werden können (§ 21 ErsatzbaustoffV), Getrenntsammlungs- (§ 24 ErsatzbaustoffV) sowie diverse Dokumentationspflichten.

Wird die Fremdüberwachung durch die Überwachungsstelle eingestellt, erfolgt eine Bekanntmachung auf der Internetseite des Landratsamtes Roth. Diese finden Sie unter:

Mängel bei güteüberwachten Herstellern im Landkreis

Pflicht des Grundstückseigentümers

Der Grundstückseigentümer hat das Deckblatt und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist. Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. Wir empfehlen, das Deckblatt und die Lieferscheine den Bauunterlagen beizufügen.

Pflicht des Beförderers

Der Beförderer hat den ausgefüllten und unterschriebenen Lieferschein dem Verwender zu übergeben.

Pflicht des Verwenders

Der Verwender hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt nach Anlage 8 EBV zu dokumentieren (§ 25 Abs. 3 S. 1 EBV). Der Verwender hat das Deckblatt unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme zu unterschreiben und, sofern er nicht selbst Bauherr ist, dieses zusammen mit den Lieferscheinen dem Bauherrn zu übergeben.

Pflicht des Bauherrn

Der Bauherr hat, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu übergeben. Sofern es sich bei der Baumaßnahme um eine kritische Dienstleistung, insbesondere die Verlegung eines Erdkabels handelt, müssen das Deckblatt und die Lieferscheine dem Betreiber der kritischen Dienstleistung übergeben werden.

Einbau bestimmter mineralischer Ersatzbaustoffe bzw. Einbau in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten - Voranzeige

Der Einbau folgender mineralischer Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische ist nach § 22 Absatz 1 EBV der zuständigen Behörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen der genannten mineralischen Ersatzbaustoffe mindestens 250 Kubikmeter beträgt:

Baggergut der Klasse F3 – BG-F3,

Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3,

Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3,

Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 -HMVA-1,

Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 -HMVA-2

Stahlwerksschlacke der Klasse 1 - SWS-1,

Stahlwerksschlacke der Klasse 2 - SWS-2,

Hochofenstückschlacke der Klasse 2 - HOS-2,

Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 - CUM-2,

Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 - CUM-1,

Braunkohlenflugasche - BFA,

Gießereirestsand- GRS sowie

Steinkohlenkesselasche - SKA,

Gießerei-Kupolofenschlacke - GKOS

Steinkohlenflugasche - SFA,


Der Einbau jeglicher mineralischer Ersatzbaustoffe und ihrer Gemische, in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten ist vom Verwender ebenfalls vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies gilt lediglich nicht für:

        a) Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0,
        b) Baggergut der Klasse 0 - BG-0,
        c) Schmelzkammergranulat - SKG,
        d) Gleisschotter der Klasse 0 - GS-0 -sowie
        e) Gemische mit den unter Ziffer a) bis d) genannten mineralischen Ersatzbaustoffen

Für die erforderlichen Anzeigen sind Vordrucke bereitgestellt unter

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Einbau bestimmter mineralischer Ersatzbaustoffe bzw. Einbau in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten - Abschlussanzeige

Einbau bestimmter mineralischer Ersatzbaustoffe bzw.
Einbau in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten

Für mineralische Ersatzbaustoffe, welche einer Voranzeige bedürfen, ermittelt der Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme anhand der zusammengefassten Lieferscheine die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe und übermittelt die Abschlussanzeige unverzüglich an das Landratsamt Roth.

Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts nach § 25 Abs. 3 ErsatzbaustoffV. Eine Kopie der Vor- und der Abschlussanzeige sind jeweils vom Verwender zu unterschreiben und, sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme an den Bauherrn zu übergeben.

Für anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe hat der Grundstückseigentümer oder ein vom ihm beauftragter Dritter nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung eines technischen Bauwerkes dem Landratsamt Roth den Zeitpunkt des Rückbaus des technischen Bauwerks innerhalb eines Jahres mitzuteilen. Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort verbleiben, ist dies unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes ebenfalls mitzuteilen.

Einen Vordruck für die Abschlussanzeige finden Sie  unter

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Verstöße

Verstöße gegen die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung stellen Ordnungswidrigkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar und können mit Geldbußen bis zu 100.000 € geahndet werden

Ersatzbaustoffverordnung (EBV)