Lebensmittelbelehrung nach § 43 IfSG
Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz - Infos & Termine
Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, müssen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt über ihre Pflichten und persönlichen Voraussetzungen belehrt werden.
Keine Belehrungspflicht besteht für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer von Vereinen und Verbänden auch bei öffentlichen Veranstaltungen (ohne gewerblichen Charakter).
Die Belehrungen des Gesundheitsamtes Roth finden online statt.
Häufige Fragen
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Roth hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:
- Sie buchen einen Termin für die Online-Belehrung.
- Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
- Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 15 Minuten vor dem Termin ein.
- Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).
- Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
- Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
- Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
- Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
- Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden acht Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
- Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
- Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de
- Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
- Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.
Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in zahlreichen anderen Sprachen wählen.
Möchten Sie eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen, müssen Sie eine entsprechende Bescheinigung des Trägers an die Mailadresse gesundheitsamt@landratsamt-roth.de senden. Sie erhalten einen Gutscheincode, mit dem Sie die Anmeldung durchführen können.
Belehrungen für ein Schulpraktikum finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.
Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie über den untenstehenden Link kostenpflichtig buchen.
- Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter.
- Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG.
- Die nach 1980 bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) gelten weiterhin.
- Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhandengekommen sein, können Sie sich jederzeit bei uns eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt war und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
- Für die Beantragung der Zweitschrift erbitten wir eine vorherige telefonische Rücksprache.
- Für die Folgebelehrung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle 2 Jahre (24 Monate) wiederholen und dokumentieren.
- Als Selbständige*er haben Sie sich eigenständig um die Aktualisierung ihres Kenntnisstandes und möglicher Änderungen im Infektionsschutzgesetz zu kümmern.
- Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (wie Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste) fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), da ehrenamtlich tätige Vereinshelfer nicht "gewerbsmäßig" im Sinne der Vorschrift tätig sind. Die Anforderungen an die Hygiene bleiben dennoch bestehen.
- Die Vereinsverantwortlichen und Veranstalter können bspw. mit Hilfe des Merkblattes ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln informieren. Denn sie sind und bleiben dafür verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden und der hygienegerechte Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt ist. Der Leitfaden für ehrenamtliche Helfer ist auch in englisch, arabisch und weiteren Sprachen bei der Bayerischen Staatsregierung erhältlich. Er kann daher gut zur Belehrung nicht-deutschsprachiger ehrenamtlicher Helfer eingesetzt werden.
Weiterführende Links (extern)
Dokumente zum Download
Gesundheitsamt Roth
Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Mittwoch: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
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