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Gesetzliche Betreuung





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    96               "Für einen Volljährigen kann aufgrund einer psychi-
                     schen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder
                     seelischen Behinderung eine Betreuung angeordnet
                     werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht
                     mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder
                     teilweise selbst zu besorgen."
                                                                          (§ 1896 BGB)



                   Das kann alte Menschen betreffen, die z.B. aufgrund
                   einer demenziellen Erkrankung Unterstützung benötigen,
                   aber auch junge Menschen, wenn sie beispielsweise nach
                   einem Unfall nicht mehr in der Lage sind, sich um ihre
                   Angelegenheiten zu kümmern.


                   Die Betreuung ist eine, vom Betreuungsgericht angeord-

                   nete, gesetzliche Vertretung auf Zeit. Der Betreuer be-
                   kommt festgelegte Aufgaben, wie z.B. die Vermögenssor-
                   ge oder die Gesundheitsfürsorge.


                   Alle, die die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person
                   feststellen, können für diese eine Betreuung beantragen.
                   Meistens geschieht dies durch Angehörige, Menschen aus
                   der Nachbarschaft, Ärztinnen und Ärzte, soziale Einrich-
                   tungen. Auch Betroffene selbst können für sich eine Be-

                   treuung beantragen, z.B., wenn sie körperlich behindert
                   sind.





       ZUM INHALTSVERZEICHNIS
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