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Die Betreuung wird notwendig, wenn Erwachsene nicht 97
mehr in der Lage sind, ihr Leben alleine zu meistern und
wichtige Entscheidungen selbstständig zu treffen. Sie darf
nur angeordnet werden, wenn andere Hilfen nicht ausrei-
chen. Wenn die Betroffenen selber schon im Vorfeld, durch
Vorsorgevollmacht jemanden bestimmt haben, wird diese
Verfügung in der Regel auch umgesetzt (siehe Kapitel 6.4).
Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer unterstützen ihre
Betreuten bei deren Entscheidungen und handeln für sie
als gesetzliche Vertreter. Dabei sind sie verpflichtet, die
Selbstbestimmung ihrer Schutzbefohlenen, soweit wie
möglich zu erhalten.
Auskunft erteilen:
Landratsamt Roth / Betreuungsstelle
Internet: www.landratsamt-roth.de
E-Mail: betreuungsstelle@landratsamt-roth.de KONTAKT
Telefon: 09171 81 16 01
Adresse: Weinbergweg 1
91154 Roth
Amtsgericht Schwabach
Internet: www.justiz.bayern.de
E-Mail: poststelle@ag-sc.bayern.de KONTAKT
Telefon: 09122 18 070
Adresse: Weißenburger Straße 8
91126 Schwabach