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Die Betreuung wird notwendig, wenn Erwachsene nicht                               97
          mehr in der Lage sind, ihr Leben alleine zu meistern und
          wichtige Entscheidungen selbstständig zu treffen. Sie darf
          nur angeordnet werden, wenn andere Hilfen nicht ausrei-
          chen. Wenn die Betroffenen selber schon im Vorfeld, durch
          Vorsorgevollmacht jemanden bestimmt haben, wird diese
          Verfügung in der Regel auch umgesetzt (siehe Kapitel 6.4).



          Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer unterstützen ihre
          Betreuten bei deren Entscheidungen und handeln für sie
          als gesetzliche Vertreter. Dabei sind sie verpflichtet, die
          Selbstbestimmung ihrer Schutzbefohlenen, soweit wie
          möglich zu erhalten.


          Auskunft erteilen:

           Landratsamt Roth / Betreuungsstelle
           Internet: www.landratsamt-roth.de
           E-Mail: betreuungsstelle@landratsamt-roth.de                            KONTAKT
                        Telefon: 09171 81 16 01
                       Adresse: Weinbergweg 1
                                 91154 Roth

           Amtsgericht Schwabach
           Internet: www.justiz.bayern.de
           E-Mail: poststelle@ag-sc.bayern.de                                      KONTAKT

                        Telefon: 09122 18 070
                       Adresse: Weißenburger Straße 8
                                 91126 Schwabach
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