Meldepflichtige Krankheiten
Infos zur Krankheiten, die an das Gesundheitsamt zu melden sind, sowie weiterführende Links zum Thema
Übertragbare Krankheiten, die eine wesentliche Gefahr für die Allgemeinheit oder Einzelne darstellen können, sind unverzüglich an das Gesundheitsamt zu melden.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Die Krankheiten, bei denen der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod zu melden sind, finden Sie im Infektionsschutzgesetz.
Soweit erforderlich, stellt das Gesundheitsamt Ermittlungen zu Infektionsquellen und Kontaktpersonen an und führt gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen durch. Es werden Untersuchungen zur Aufklärung der Übertragungswege angestellt, gegebenenfalls notwendige Hygienemaßnahmen empfohlen oder durchgeführt sowie die betroffenen Personen beraten. Unter Umständen müssen Schutzmaßnahmen, z.B. Tätigkeitsverbote, angeordnet werden.
Meldungen von Labornachweisen
Darüber hinaus sind eine Reihe von Labornachweisen durch die Labore selbst meldepflichtig (§ 7 IfSG). Über diese und über weitere melderechtliche Vorschriften geben die unten angeführten Links Auskunft.
Meldungen durch Ärzte
Arztpraxen müssen nach § 6 IfSG bestimmte Erkankungen an das Gesundheitsamt melden. Hierzu sollte das Online-Formular verwendet werden.
Meldungen von Gemeinschaftseinrichtungen
Als Gemeinschaftseinrichtungen werden § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Einrichtungen bezeichnet, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, wie beispielsweise Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.
In § 34 IfSG sind die Meldepflicht und Besuchsverbote bei bestimmten Erkrankungen für Gemeinschaftseinrichtungen geregelt.
Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, wann erkrankte Personen wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen dürfen, wurde unten verlinkt.
Meldeformular nach § 6 und § 34 IfSG
Meldungen nach § 6 und § 34 Infektionsschutzgesetz können ab sofort mit Hilfe des Online-Formulars an das Gesundheitsamt Roth gemeldet werden.
FAQs
Personen, die an folgenden ansteckenden Krankheiten leiden und normalerweise eine Gemeinschaftseinrichtung wie Schule oder Kindergarten besuchen, dürfen die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt sowohl für Kinder als auch für Lehrpersonal, Erzieher und Erzieherinnen und sonstige in diesen Einrichtungen beschäftigte Personen. Grundlage für diesen Ausschluss aus der Gemeinschaftseinrichtung ist das Infektionsschutzgesetz, das eine Weiterverbreitung der ansteckenden Krankheit vermeiden soll.
Krankheiten:
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- Haemophilus influenza Typ B-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Scabies (Krätze)
- Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
- Läuse
Kinder unter 6 Jahren, die an infektiöser Gastroenteritis (Brechdurchfall) leiden, dürfen ebenfalls den Kindergarten nicht besuchen. Nach Abklingen des Durchfalls bzw. des Erbrechens kann die Gemeinschaftseinrichtung wieder besucht werden.
Personen, die bestimmte Krankheitserreger, wie z. B. enterohämorrhagische E. coli (EHEC) ausscheiden, dürfen den Kindergarten oder die Schule nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes betreten.
Weiterhin gilt zu beachten, dass Personen, die gemeinsam mit an bestimmten Infektionen Erkrankten in der gleichen Wohnung leben, ebenfalls Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen. Dazu gehören u.a. Masern, Meningokokkeninfektionen, EHEC, Mumps oder Virushepatitis A.
Eine vollzählige Auflistung der Krankheiten und die damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben finden Sie unter dem untenstehenden Link unter den §§ 33 bis 35 IfSG.
Meldepflichtige Krankheiten werden nach § 6 IfSG vom Arzt gemeldet, Erreger werden nach § 7 IfSG vom Labor ans Gesundheitsamt gemeldet.
Aber auch Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen oder Kindergärten müssen meldepflichtige Erkrankungen ans Gesundheitsamt melden IfSG §33.
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Regelungen für den Schutz vor Infektionskrankheiten und deren Übertragung vor. Wie lange Ihr Kind zuhause bleiben muss, hängt von der jeweiligen Erkrankung ab. Dazu finden Sie auf der Internetseite vom RKI Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen eine entsprechende Tabelle.
Die gemeldeten Daten helfen bei der Quellensuche und zur Ermittlung möglicher Kontaktpersonen. Ziel ist dabei, eine Weiterverbreitung der Erkrankung zu verhindern. Nach Vorgaben des RKIs werden gefährdete Personen benachrichtigt und über mögliche Präventionsmaßnahmen z. B Impfung oder Einnahme einer Chemoprophylaxe informiert.
Auch können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren notwendig sind. Das können z. B. Tätigkeits- und Betretungsverbote, die Schließung von Einrichtungen und die Anordnung von Hygienemaßnahmen sein.
Meldungen an das Gesundheitsamt können schriftlich erfolgen. Am einfachsten und schnellsten über den untenstehenden Link.
Außerdem ist dies per Fax (09171 81-971601) bzw. über den postalischen Weg möglich.
Eine Meldung via E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich.
Meldungen an das Gesundheitsamt können schriftlich erfolgen. Am einfachsten und schnellsten über den untenstehenden Link.
Außerdem ist dies per Fax (09171 81-971601) bzw. über den postalischen Weg möglich.
Eine Meldung via E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich.
Gesundheitsamt Roth
Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Mittwoch: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
- Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr